Unfallwagen als Neuwagen verkauft? FIN: JMZND6E7640117563

  • Ich wollte so ein Auto auch nicht, aber.... Beim Transport von Japan nach D wird so einiges beschädigt und nicht nur Plastik. Das wird wieder Instandgesetzt und in der Regel merkt es keiner. Jeder von uns könnte einen "Unfallwagen" haben...

  • Das wird schon bei der Kontrolle in Rotterdam repariert, wenn etwas beim Transport beschädigt worden ist...
    Das merkst Du gar nicht...
    Ob der Händler von einer etwaigigen Reparatur etwas weiß, ist mir nicht bekannt...
    Es steht aber im Stammdatenblatt des Fahrzeuges... Auf das hat der Händler keinen Zugriff, nur Mazda Deutschland...
    Ich weiß aber, daß bei meinem ND bei der Kontrolle in Rotterdam alles in Ordnung gewesen ist...

  • Liebe Leute,

    alles ist gut, ich habe einen anderen Mixxer
    , bin glücklich und zufrieden und nicht frustriert!
    Der Zweck meines Eintrags ist nur, dass hier nicht jemand einen Mixxer als unfallfreien/fabrikneuen Neuwagen kauft, der es gar nicht ist.


    Zum rechtlichen Hintergrund empfehle ich u.a. einen Blick auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von Oktober 2016 (ganz frisch) und vom Februar 2013:


    BGH 2016: Neuwagen mit Lackschaden


    BGH 2013: Fehlende Fabrikneuheit


    Der BGH setzt hier den Händlern gaaanz enge Grenzen...


    Grüße, Uwe

  • Hallo Uwe,


    es ist doch gut, dass Du eine Situation geschaffen hast, mit der Du zufrieden bist.


    Allerdings muss ich auch anmerken, dass die beiden von Dir zitierten Urteile gerade Deinen Fall nicht untermauern. Im Gegenteil eher Deinem Händler Recht geben.


    Die Hauptaussage der Urteile ist ja, dass der Händler das Fahrzeug nachbessern darf/muss, um es in einen neuwertigen Auslieferungszustand zu versetzen, was in dem BMW Fall nicht geschehen war, da der Kunde mit der Nachlackierung nicht einverstanden war. In dem Fiat Fall ging es um eine ganz andere Sache, nämlich um die mit der Nachbesserung verbundenen Kosten.


    In Deinem Fall hat Dein Händler Dir sogar angeboten, den Stossfänger von einem anderem MX 5 in derselben Farbe zu verbauen. Damit wäre der neuwertige Auslieferungszustand erreicht worden. Du kannst eigentlich froh sein, dass Dein Händler Dich letztendlich aus dem Kaufvertrag entlassen hat und nicht auf Abnahme verklagt hat.


    Unterm Strich spielt es natürlich jetzt keine Rolle mehr, da alles zu Deiner Zufriedenheit verlaufen ist.


    Abschließend muss ich noch bemerken, dass ich Deine Warnung wie oben geschildert nicht teile, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallwagen handelt, vor dem gewarnt werden muss.


    Viele Grüße


    Gordon

  • Ich kaufe den Wagen neu,[...] vielleicht noch, weil ich dann sicher sein kann dass keiner vorher die Mechanik gequält hat.

    Der Grund, warum ich auch einen Neuwagen bestellt habe, obwohl ein gebrauchter ND mit gleicher Ausstattung und 16% Rabatt verfügbar gewesen wäre.
    Auch aus diesem Grund kommen bei mir keine Vorführer in Frage... die werden ja immer gleich getreten... ;(

  • Interessant wie hier die Meinungen auseinander gehen. Ich kann den Uwe da z.B. voll und ganz nachempfinden.
    Der Wagen wurde beschädigt an der Stoßstange, sodass ein Austausch notwendig wurde. Für mich resultiert daraus ganz klar ein Unfallwagen.
    Unfallwagen = Wertminderung
    Und die Wertminderung hätte ich genau so in Anspruch nehmen wollen und mich nicht mit der Garantieverlängerung begnügt.
    Aber einen Neuwagen bestellen und einen Unfallwagen bekommen? Sorry, da würde ich die absolute Krise kriegen.
    Rechtlich gesehen hätte er den Wagen dann ja auch beim Wiederverkauf mit "reparierter Unfallschaden" kennzeichen müssen, was natürlich wieder den Preis senkt.
    Klar, im Endeffekt wurde "nur" die Stoßstange getauscht, aber wie doll der Aufprall war etc. weiß natürlich keiner.


    Gruß Philipp

  • @ Gordon


    Doch, die zitierten BGH-Urteile passen sehr gut, denn es geht dabei um den sehr eng definierten Begriff der Unfallfreiheit/Fabrikneuheit. Und das war mein Ansatzpunkt für die Nichtabnahme des Fahrzeugs (schließlich muss ich bei einem späteren Verkauf angeben, dass das Fahrzeug vor Übergabe beschädigt wurde und müsste dann wohl mit Preisabschlägen rechnen!). Es geht mir also in den zitierten BGH-Urteilen nur um die Begriffe von Unfallfreiheit & Fabrikneuheit.


    Ansonsten skizzieren die BGH-Urteile eine rechtlich andere Situation, denn in beiden zitierten BGH-Urteilen hatte der/die Käuferin schon das Fahrzeug abgenommen. Schau auch mal in die Urteilsbegründungen.


    Bei meinem ersten Mixxer wollte mir der Händler zunächst weismachen, dass der Wagen unfallfrei ist. Erst später hat er schriftlich eingestanden, "dass es sich nunmehr nicht mehr um ein gänzlich unbeschädigtes Neufahrzeug handelt."


    Und hier greift dann die Sachmängelhaftung von § 437 BGB (Hervorhebung durch mich):


    "Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt
    ist,
    1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
    2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen"
    Und außerdem: das Rücktrittsrecht beim Sachmangel liegt auch gemäß § 439 BGB zunächst beim Käufer, nicht beim Verkäufer.
    In § 439 BGB ist ausgeführt:
    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen


    ==> Der Händler hat Glück, dass ich nicht auf juristischem Wege auf Vertragserfüllung gedrungen habe, denn schließlich gilt als zentraler Grundsatz des Vertragsrechts "pacta sunt servanda" - Verträge sind zu halten!


    Der Händler hat sich auf fragwürdigem Wege aus der Vertragserfüllung gemogelt. Wenn der Streitwert wirklich substantiell gewesen wäre, hätte ich diesen Weg auch beschritten. Aber es ging "nur" um die geringe Preisdifferenz zwischen beiden Mixxern von knapp über 100 EUR, die Ummeldekosten und ein paar Fahrtkosten. Und das waren mir keinen nerven- und ressourcenintensiven Rechtsstreit wert!


    Gruß, Uwe



    P.S.: Wer diesen Wagen gekauft hat, erwarb ein "nicht mehr gänzlich unbeschädigtes Neufahrzeug" und kann im Sinne der skizzierten (und weiterer Urteile) auf Schadenersatz dringen.
    Ich finde, das rechtfertigt doch einen Hinweis im Forum!

  • Ich finde, das rechtfertigt doch einen Hinweis im Forum!

    Dem ist auch nichts entgegenzusetzen...
    Man weiß nun nicht, wie der Händler bei einem neuen Käufer des Fahrzeugs weiter vorgegangen ist.
    Hat er den neuen Käufer auf den Sachverhalt hingewiesen, ist alles gut...

  • Ich sehe das anders, sorry.


    Für mich besteht kein Unterschied, ob der Wagen die ursprünglich montierte Heckstoßstange hat oder eine identische von einem anderen Neufahrzeug. Bei der Fertigung beider Fahrzeuge hätte das ja auch schon sein können, dass der Monteur zu der anderen Stoßstange greift. Das sind beides identische Neuteile. Ein Fahrzeug wird nicht aus einem Block gegossen, dass sind alles Einzelteile. Mir erschließt sich noch nicht, warum der Händler überhaupt irgeneinen Nachlass geben muss. Wenn er es dennoch tut, ist das eine ultra faire Geste. Aus meiner Sicht muss der Händler den neuen Käufer nicht darüber informieren, dass die Stoßstange ausgetauscht wurde. Das muss er nur tun, wenn es sich wirklich um einen Unfall gehandelt hat, und nicht um eine Beschädigung beim Transport oder auf dem Hof des Händlers. Es werden sicher viele Autos beim Transport beschädigt, das erfährt kein Kunde hinterher. Schon bei der Fertigung werden kleine Dellen raus gemacht oder kleine Lackstellen angeschliffen und poliert. Selbst bei Audi. Just my 2 Cents.


    Wolfram