Tieferlegung versus andere Felgen/Reifen

  • Der Tacho ist auf einen bestimmten Abrollumfang geeicht. Bei einem anderen Raddurchmesser hast Du einen anderen Abrollumfang und wie Du schon selbst schriebst, eine andere Strecke, die Dein Rad pro Umdrehung zurück legt.
    Ist der Abrollumfang größer als beim Serienrad, fährst Du schneller, als Dein Tacho anzeigt. Ist der Abrollumfang kleiner als Serie, fährst Du langsamer als angezeigt.


    Hab's nicht ganz im Kopf, aber die erlaubte Abweichung zur Serie sind 4% bei einem kleineren Abrollumfang und 1 oder 2 % bei einem größeren Abrollumfang.


    Eine größere Abweichung kannst Du auch fahren..... - wenn Du eine Tachoangleichung vornehmen lässt. Und natürlich eine Einzelabnahme nach Paragraph 21 beim TÜV machen lässt. Und kannst dann natürlich nicht ohne neuerliche Tachoangleichung Seriengröße z.B. im Winter fahren.... .

    Antje - mit MAX und dem Sonnengelben (93er MR2)
    G160, EZ 05/2016, saphirblau, EL und Gedöns

  • Wahnsinn, an das alles hatte ich gar nicht gedacht, Danke! Stimmt wie beim Fahrradcomputer, da muss man natürlich auch die Radgröße eingeben, damit er Geschwindigkeit und KM korrekt anzeigt.

    MX5 ND Sports-Line, 2.0, 160 PS, Rubinrot, Stubbi, seit 29.7.2016, aus Berlin :)

  • Die erlaubte Tachoabweichung (nach oben) ist 10% + 4km/h


    z.B. bei 50km/h --> + 5km/h + 4 km/h, also 59km/h Tachoanzeige ist erlaubt oder
    bei 100km/h --> + 10km/h + 4 km/h, also 114km/h Tachoanzeige ist erlaubt


    Normalerweise sind die Hersteller nicht nahe an der genauen Geschwindigkeit, müssen sie ja auch nicht. So kann auch kein Wagen bei der Prüfung durchfallen.


    Wenn du also gößere Rad-Reifen-Kombinationen fahren willst wäre der erste Schritt erstmal mit der neuen Rad-Reifen-Kombination eine Tachoprüfung (die der TÜV akzeptiert) machen zu lassen. Bescheinigt dir die, das der Tacho noch immer zu viel anzeigt bekommst du auch die Rad-Reifen-Kombination eingetragen. Beim ADAC geht das wohl recht preiswert (als Mitglied soundso)

  • Das Gesetz (StVZO) sagt etwas anderes:


    §57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für

    • mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
    • mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.

    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.


    Und das sagt der TÜV-Nord


    TÜV NORD:
    Als Richtlinie bei der Beurteilung von abweichenden Reifendimensionen
    gilt folgende Regel:
    Der Abrollumfang darf nicht mehr als 4% kleiner als der der kleinsten und nicht mehr als 1% größer als der der größten in der Betriebserlaubnis genehmigte Reifendimension sein.


    Ich nehme an, dass der TÜV damit dem Umstand Rechnung trägt, dass §57 der StVZO sich auf Fahrzeuge im Serienzustand bezieht. Wenn man ein Rad mit größerem Abrollumfang einsetzt, darf die Abweichung logischerweise dann nicht mehr 4% betragen.

    Antje - mit MAX und dem Sonnengelben (93er MR2)
    G160, EZ 05/2016, saphirblau, EL und Gedöns

  • @Highfidele
    Bitte erkläre mir, was die mögliche Abweichung des Wegstreckenzählers mit der möglichen Abweichung des Geschwindigkeitsmessgerätes zu tun hat.


    Was steht in den in Punkt (2) hingewiesenen Anhang zu dieser Vorschrift? Du solltest hier nicht Halbwissen verbreiten und meine Aussage als falsch darstellen.


    Da steht:
    der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15)


    Denke mal, das du in der Richtlinie 75/443/EWG auch nicht nachgelesn hast, was da steht.

    Da steht:

    4.4 . Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen . Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen:

    O <= V1 - V2 <= V2/10 + 4 km/h

    Und jetzt erkläre bitte noch einmal genau, was an meinem Beitrag 13 falsch war

  • Gedankenspiel: 17" Felge gegen 18" Felge
    205/45/17
    215/35/18
    Tachoabweichung 1 km/h
    Ca: 25 mm abroll Umfang
    8mm Geringerer Durchmesser


    Kein TÜV kein ADAC interessiert sich dafür.
    Beim TÜV Vorfahren die prüfen ob das Rad irgendwo streift, wenn nicht wird alles eingetragen.


    Gruß hulk

    MX-5 Skyactiv-G 160 i-ELOOP mondsteinweiß Leder, nur zum Spaß :thumbup:

  • Findest du das jetzt sehr tief?
    Wenn das Bild von dir, deinen grauen, mit Federn in "Endlage" darstellt, finde ich das genau richtig....
    Oder kam der noch tiefer?

    Blue Sky :thumbup:


    2.0 SL ST ohne SP, upgrade auf "Modell 2016" mittels DS, Bilstein & OEM Eibach, I.L.M(VA30/HA40), Graphitgrau
    Dotz Kendo dark 7x17 ET35 mit 205/45/17 Dunlop Wintersport 4D, für die kalte Zeit
    (Signing 3.9.16 {Order out 2.10.16} - Produktion 28.11.16 - Übergabe 14.2.2017)

  • Ohne die Tieferlegungsfedern oder ein Schraubfahrwerk ist aber mehr Luft nach oben, als nach vorne oder hinten... :thumbdown:
    Daher kommt auch der Country-Look...


    Wenn´s, wie vom Thread-Ersteller gewünscht, überall gleich wäre,
    könnte ich da eventuell auch mit leben...


    Aber den größen Abstand ÜBER dem Rad - geht gar nicht...

    Blue Sky :thumbup:


    2.0 SL ST ohne SP, upgrade auf "Modell 2016" mittels DS, Bilstein & OEM Eibach, I.L.M(VA30/HA40), Graphitgrau
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    (Signing 3.9.16 {Order out 2.10.16} - Produktion 28.11.16 - Übergabe 14.2.2017)

  • Das Bild wurde nicht extra für diesen Zweck geschossen, ich hatte es nur gerade zur Hand. Aus etwas flacherem Winkel sieht man den geringeren Abstand nach oben besser. Für mich ist das optisch wie rein praktisch das absolute Maximum.


    Beim Vergleich mit der Hinterachse würde man sehen, dass das Auto vorne tiefer kommt als hinten. Wenn man genau das will - gut. Für mich ist es wieder genau an der Grenze dessen, was ich gut finde.


    Der Abstand nach vorn und hinten im Radhaus hängt außerdem noch von der Fahrwerkseinstellung ab. Je höher der Nachlaufwinkel, desto mehr rutscht das Rad nach vorne. Für höhere Rückstellkräfte in der Lenkung muss der Nachlauf aber am oberen Ende der Toleranz (und des überhaupt machbaren Einstellbereichs) liegen. Und schon kann man die optische Symmetrie vergessen ...

    Roadster G 132, (immer noch) mit Ganzjahresreifen

  • @die-gelbe-trude


    Stimmt, den Anhang habe ich gestern Abend nicht gelesen.... und dann auch noch den Wegstreckenzähler mit dem Geschwindigkeitsmessgerät in einen Topf geworfen. :/



    Die StVZO und der Anhang beziehen sich aber eindeutig auf Werte, die mit der Serienbereifung eingehalten werden müssen. (Punkt 4.3.1 der Richtlinie 75/443/EWG).


    Was hier jedoch fast unerheblich ist, denn dort steht ja, wieviel das Geschwindigkeitsmessgerät maximal zu viel anzeigen darf. Und das sind die von Dir aus der Vorschrift genannten 10% + 4km/h. Zu wenig darf nie angezeigt werden.


    Bei einem größeren Abrollumfang als Serie wird das Geschwindigkeitsmessgerät aber weniger als mit Serienradgröße anzeigen. Unter Umständen weniger als die tatsächliche Geschwindigkeit - und das darf nach dem Anhang zu 57 StVZO ja nie der Fall sein...


    Und da kommt dann er TÜV ins Spiel mit seiner Richtlinie zu abweichenden Reifendimensionen... .

    Antje - mit MAX und dem Sonnengelben (93er MR2)
    G160, EZ 05/2016, saphirblau, EL und Gedöns

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