Volker66 Da liegst du leider nicht ganz richtig. Im groben richtig erklärt, nur im Detail nicht 
Die gesetzliche Gewährleistung beträgt immer 2 Jahre egal ob Neuware oder Gebrauchtware. Bei Gebrauchtware kann sie aber auf 1 Jahr verkürzt werden.
Die Gewährleistung ist Vertragsbestandteil zwischen Verkäufer und Käufer - egal ob B2B, B2C oder C2C.
Die Hersteller-Garantie (beliebiger Länge) ist eine Leistung zwischen Hersteller und Käufer - diese kann der Verkäufer nicht beeinflussen. Sie kann aber auf den Erstbesitzer beschränkt sein, ist aber in der Regel produktgebunden und unabhängig vom Eigentümer. Dann gibt es noch die Garantie zwischen Verkäufer und Käufer, auch diese kann beliebig gestaltet sein, ist aber immer eine Vereinbarung zwischen zwei spezifischen Personen ohne Übertragbarkeit. Beide Garantietypen gehen über die Gewährleistung hinaus, sind also eine zusätzliche Vereinbarung.
Natürlich gibt es auch immer Ausnahmen. Gerade im Smartphonebereich wird die Garantie des Produktes gerne beschränkt, das ist ja auch jedem Hersteller selbst überlassen, wie er diese Leistung gestaltet.
Somit ergibt sich, dass man bei Privatverkäufen die Gewährleistung (nicht die Sachmängelhaftung) und die Garantie von Gebrauchtware ausschließen kann, da man ohne ausdrücklichen Ausschluß haftbar ist.
Ein Ausschluß der Gewährleistung bei gewerblichen Verkäufern - egal ob Neu- oder Gebrauchtware - ist nicht zulässig!
Achtung! Beide Leistungen implementieren aber nicht die Sachmängelhaftung. Das kann dann jeder selber googlen.
Ein ähnlich lustiges "Spiel" hat man bei den Begriffen Widerrufsrecht, Umtauschrecht, Rücknahmerecht und Rückgaberecht.
Soooo, und nun zurück zum eigentlichen Thema!