Innenbeleuchtungen
Es gibt aber auch in den Fahrerkabinen (Lkw) oder Fahrgasträumen von Pkw angebrachte Zierleuchten, deren Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind. Solche sind dann den Innenbeleuchtungen zuzuordnen, da sie nur die Fahrerkabine ausleuchten bzw. verzieren sollen. Diese, zumeist farbigen Lämpchen, bleiben während der Fahrt oftmals eingeschaltet, um ein heimisches Ambiente zu erzeugen oder weil es einfach gefällt. In diesem Zusammenhang kommt es dann immer wieder zu Anzeigenfertigungen oder Verwarnungsgeldangeboten wegen eines Verstoßes gegen § 49 a StVZO, da hierin eine unzulässige lichttechnische Einrichtung erkannt wird. Leider ist festzustellen, dass diesbezügliche Anzeigen auf Grund der wirklich komplizierten Rechtslage auf Fehlinterpretationen der gesetzlichen Vorschriften beruhen und somit oftmals rechtsfehlerhaft oder sogar ungerechtfertigt sind. Einschlägige Vorschrift ist dann § 30 StVZO. Tatbestandlich wäre hier nämlich nachzuweisen, dass durch den Anbau und die Verwendung der Innenbeleuchtung zu Zeiten, in denen Beleuchtung erforderlich ist (§ 17 StVO), die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen erhöht ist (Gefahrenerhöhung). Wobei dann auch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO vorliegt. Tatbestandsmäßig wäre auch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Hier läge dann ein einschlägiger Verstoß gegen § 1 StVO vor.
Im Gegensatz zu denen in § 49 a StVZO genannten lichttechnischen Einrichtungen, dienen Innenbeleuchtungen der Beleuchtung der Fahrerkabine und sind somit nicht für das Signalbild verantwortlich. Hierbei dürfen die Lichtaustrittsöffnungen jedoch nicht unmittelbar nach Außen gerichtet sein, da dadurch das Signalbild beeinträchtigt werden kann und nach allgemeiner Rechtsmeinung damit eine unzulässige lichttechnische Einrichtung i. S. d. § 49 a StVZO vorliegt.
Da, wie bereits festgestellt, bezüglich der Innenbeleuchtungen an anderen Kfz als KOM keine expliziten Vorschriften erlassen wurden, sind für Innenbeleuchtungen weder bestimmte Farben, noch eine Mindest- oder Maximalleuchtkraft oder bestimmte Arten der Leuchtmittel vorgeschrieben. Ebenso ist nicht vorgeschrieben, dass Innenbeleuchtungen während der Fahrt auszuschalten sind. Der Kraftfahrer darf jedoch durch eingeschaltete Innenbeleuchtungen in seiner Sicht, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen, nicht beeinträchtigt werden und die Leuchtkraft darf das Signalbild des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Die Zulässigkeit der Innenbeleuchtung lässt sich somit nur aus § 30 StVZO ableiten. Als Auffangtatbestand kann nur § 23 StVO herangezogen werden. Wenn auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erkannt wird, dann liegt neben einen tateinheitlichen Verstoß gegen § 30 StVZO, ebenfalls ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor. Rechtsfolge ist dann ein Bußgeld von 50 € und 3 Punkte. Die Gefahrenerhöhung ist jedoch anhand des bestimmten Einzelfalls zu begründen.
Fazit:
Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO. Nach derzeitigem Rechtsstand steht einer farblichen Gestaltung insofern nichts entgegen. Sie kann auch während der Fahrt eingeschaltet sein, solange der Fahrer in seiner Sicht nicht beeinträchtigt wird und ein sicheres Führen auch unter den Voraussetzungen des § 17 StVO gewährleistet ist. Zu beachten ist aber, dass die Anbringung der Innenbeleuchtung so zu erfolgen hat, dass die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen weisen, womit das Signalbild beeinträchtigt wird oder andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden könnten. Auch ist die Intensität der Innenbeleuchtung zu berücksichtigen.