Es gibt mehrere Varianten im Sinne der Produkthaftung/Gewährleistung, die in Frage kommen.
Den Auslegungs- bzw. Konstruktionsfehler, der dann über Statistik argumentiert werden kann. Wenn x % der Getriebe vorzeitig ausfallen, besteht ein Indiz, dass die Konstruktion nicht robust genug ausgelegt worden ist.
So etwas müsste man dann ggf. über einen Gutachter und Materialprüfungen auch nachweisen können.
Da es bei einem blockierenden Getriebe zum Stillstand der Hinterachse und Unfällen kommen kann, wäre diese Variante ggf. sogar der Grund für einen KBA-Rückruf, mit Pflicht zur Nachbesserung.
Eine weitere Variante ist der klassische Produktionsfehler, entweder beim Zulieferer, oder bei Mazda selber. In einer Industrieproduktion sind 100 % Fehlerfreiheit in der Regel nicht zu erreichen. Daher gibt es die gesetzliche Gewährleistung und die Garantie, damit der Kunde entlastet wird, falls er so ein schadhaftes Teil im Auto hat, bei dem es bei der Produktion Probleme gab.
Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass solche Schäden zu Frühausfällen führen, so dass mit der 2 jährigen Gewährleistung die meisten Fälle abgedeckt werden. In der Praxis funktioniert das in der Regel auch ganz gut. Teile fallen entweder sehr früh aus, oder sie halten dann auch lange.
Ein dritter Fall, der in der Autoindustrie regelmäßig eine Rolle spielt, ist der nicht bestimmungsgemäße Gebrauch, auch Missbrauch genannt. Der Kunde macht Dinge mit seinem Auto, die so nicht eingeplant und vorgesehen sind und verursacht dadurch Schäden. Regelmäßiger Betrieb auf der Rennstrecke ist für ein normales Straßenfahrzeug zum Beispiel Missbrauch. Schäden aus Missbrauch gehen in der Regel zu Lasten des Kunden.
Aufgrund der Anzahl der Fälle, die bisher aufgetreten sind, ist meine persönliche Vermutung, dass wir uns irgendwo zwischen Variante zwei und drei bewegen, wobei (Variante 1) die Grundkonstruktion der ersten Getriebeserien nmE auch sehr wenig Reserven hatte.