„Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen.“
Das ist der entscheidende Passus. Die Software der Motorsteuerung ist emissionsrelevant und damit selbstverständlich auch Teil der Typgenehmigung. Wenn ich einen Teil der Typgenehmigung verändere, muss ich eine Änderungsabnahme nach §21 vornehmen, da ansonsten keine Betriebserlaubnis vorliegt.
Der Typ mit der neuen SW wurde nicht genehmigt, es sei denn es liegt eine ABE vor.
Das sich das bzw. etwas nur schwer nachvollziehen, oder prüfen lässt, ändert nichts an der Rechtsgrundlage.
Als Ausblick wird ab ca. 2023 ein Software Update Management System (SUMS) gefordert.
Dort muss der OEM nachweisen, mit welcher SW das Fahrzeug ausgeliefert wurde und dass für diese SW eine Typgenehmigung vorliegt. Das gilt dann für den gesamten SW-Verbund im Fahrzeug und wenn einzelne SW geändert wird, muss das auch entsprechend genehmigt und nachgewiesen werden.
Dann gibt es also eine Datenbank gegen die geprüft werden kann, ob das Auto sich noch im Auslieferungszustand befindet.
Mit der gleichen Gesetzgebung werden auch Vorschriften zur CyberSecurity, also dem Schutz der Manipulation von Steuergeräten kommen. Ggf. hat sich das Thema dann sowieso erledigt, weil Änderungen nur noch zusammen mit dem Hersteller vorgenommen werden, da nur dieser auf die SW zugreifen kann.