Beiträge von hifi_nok

    Schon klar mit den AGB und den zivilrechtlichen Auswirkungen.


    Aber wieseo gehst du davon aus, dass der TE nicht der Fahrer war?


    Der einzige Hinweis ist doch, dass nicht geglaubt wird, dass das Fahrzeug ~7 Stunden nicht angemietet wurde. Laut Vermieter ist der letzte Fahrer eindeutig feststellbar, deshalb gab's ja auch Post vom Polizeipräsidenten.


    Möglich wäre es also: Der TE kann das Fahrzeug um 12:40 völlig korrekt geparkt haben. Da das Fahrzeug aber nicht angemietet wurde, trat dann in den Abendstunden ein Halt-/Parkverbot in Kraft und somit stand das Fahrzeug "falsch".


    Können wir nicht beurteilen.


    Zwar wird angegeben, dass das Fahrzeug schon vorher nicht mehr da stand, weil er es sonst wieder angemietet hättet, aber es drängt sich zumindest der Verdacht auf, dass er sich nicht sicher ist, wo genau das Fahrzeug überhaupt abgestellt wurde.
    Zitat
    Ich weiß noch nicht mal mehr, ob ich das überhaupt an der angegebenen Stelle abgestellt hatte...


    Bleibt also tatsächlich nur die Möglichkeit, dass ein unbekannter Dritter das Fahrzeug zwischenzeitlich nahm. Was hätte aber der Vermieter davon, eine Falschangabe zu machen?


    Bleibt der Sachbearbeiter in der Bußgeldstelle. Er könnte das Verfahren einstellen. Aber warum? Nach den bisherigen Schilderungen sehe ich dafür keinen Grund.

    Hier auch noch ein ordentlicher Artikel, der ein bisschen tiefer geht.


    Zitat
    Auswirkungen hat diese Sachlage auch auf den Umgang mit Anhörungsbögen im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten. Hier ist der Carsharing-Anbieter regelmäßig gehalten, die sich aus der Zuordnung des einzelnen Fahrzeugs zum Carsharing-Nutzer ergebenden personenbezogenen Daten im Rahmen der Anhörung den Ordnungsbehörden weiterzugeben.


    Ganzer Text

    Es haben mehrere Leute Zugang zu diesen Fahrzeugen.

    Ja, richtig, aber die Zugangsdaten für das Fahrzeug sind personalisiert und dürfen auch nicht weitergegeben werden, hier mal ein Auszug einer AGB
    Zitat
    Jeder KUNDE erhält ein personalisiertes Zugangsmedium (Kundenkarte) und/oder Zugangsdaten, die nach Setzen einer Kunden-PIN und in Kombination mit einer Smartphone-Applikation ebenfalls den Zugang zu Fahrzeugen mit eingebauter Zugangstechnik ermöglichen. Eine Weitergabe des Zugangsmediums, der Zugangsdaten und/oder der Kunden-PIN ist nicht gestattet, der KUNDE verpflichtet sich, insbesondere seine Zugangsdaten und Kunden-PIN strikt geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen......



    Ganzer Text


    Ich vermute einmal, dass das bei andereen Anbietern nicht viel anders aussieht.


    Mit diesen Zugangsdaten kann somit festgehalten werden wer, wann, wo, wie lange... das Fahrzeug hatte. Es ist somit im Prinzip nichts anderes als ein elektronisches Fahrtenbuch. Alles andere wäre auch gar nicht möglich und ist im Prinzip bei jedem Mietfahrzeug so.


    Was haben wir also:
    2 Ordnungshüter, die die Verkehrsordnungswidrigkeit anzeigen und
    1 Fahrzeughalter, der genau eingrenzen kann, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit fuhr/bzw. abgestellt hat.


    Weiterer Lesestoff:
    https://www.tagesspiegel.de/mo…r-richtwert/11069046.html



    Im Übrigen kann bei 20 Euro nicht mal gemeckert werden (wenn es dabei bleibt), einige Carsharer hauen nämlich auch ihre Verwaltungsgebühren zusätzlich rauf.


    Strafzettel: Autovermieter kassieren hohe Aufschläge - WELT
    Auf Bußgelder schlagen Autovermieter noch ihre eigenen Bearbeitungsgebühren drauf. Manchmal fallen diese sogar höher aus als die eigentliche Strafe. Es gibt…
    www.welt.de


    Carsharing: Teure Strafzettel beim Falschparken | autozeitung.de
    Carsharing: Wer beim Falschparken erwischt wird, dem drohen neben teuren Strafzettel und/oder hohen Abschleppgebühren auf Bearbeitungsgebühren!
    www.autozeitung.de

    Ich weiß natürlich nicht, ob Jens orientierungslos war, vergesslich....


    Aber es gibt für das "Verschwinden" des Autos auch eine ganz banale Erklärung.


    Die Firma, in der mein Kumpel gearbeitet hatte, hatte einen Servicevertrag mit einem Car-Sharer. Die sind durch's Stadtgebiet und haben die Autos "eingesammelt" für Reinigungs- und kleinere Servicearbeiten. Danach wurden die Autos wieder im Stadtgebiet abgestellt/bzw. abgeholt.


    Ob's so war, kann nur der Vermieter wissen.

    Ist ja soweit richtig....


    Das Problem ist: Der Fahrer ist ja bekannt. Er glaubt es nur nicht.


    Ich persönlich glaube aber nicht, dass der Vermieter die Verfahrenskosten übernimmt, denn er hat ja den letzten Fahrer der zuständigen Behörde bekannt gegeben. Zumal die Verfahrenskosten u. U. über dem des Verwarnungsgeldes liegen.


    Der Themenersteller müsste sich jetzt mit dem Carsharer auseinandersetzen. Sollte sich herausstellen, dass dort ein Fehler vorliegt, kämen dann aber sehr ernste Fragen nach dem Abrechnungsmodus auf.

    Ein sehr interessantes Thema, wo auch unterschiedliche Meinungen durchaus zur Normalität gehören


    Wenn ich durch ein tolles Lied oder ein Telefonat (natürlich über Freisprecheinrichtung) abgelenkt bin ist das zwar sicherlich kein vorbildliches Verhalten, aber der Verstoß ist eben doch nicht vorsätzlich begangen – und den Vorsatz muss das Gericht BEWEISEN.

    Das sehe ich sehr ähnlich wie ramm, diese beiden Beispiele lassen den Vorsatz nicht automatisch erkennen. Schludrigkeit, unachtsam, abgelenkt... ja. Aber Vorsatz..???


    Anders sieht es meines Erachtens nach aus, wenn es einfach nicht möglich ist, "aus Versehen" zu handeln. Wer auf seinem Handy tippt und es ans Ohr hält, kann nur mit Vorsatz handeln. Wer "aus Versehen" solche Arbeiten macht, sollte nicht mehr hinterm Steuer sitzen. ;)


    Auch gibt es für mein Verständnis Ordnungswidrigkeiten beim Parken, die man nicht "aus Versehen" begehen kann. Wer eine Ecke über Nacht "komplett zuparkt", macht das mit Vorsatz.


    Und - wie so oft - kommt es auch darauf an, was der Beschuldigte so von sich gibt. "Das Parkverbot interessiert mich nicht" wäre eine Aussage, die den Vorsatz implementiert.


    Gegen etwas mehr Kamera- Überwachung gerade in Sachen Verbrechensbekämpfung würde ich kaum etwas einwenden.
    Trotzdem gut, dass immer erst eine Genehmigung, die im Einklang mit Rechtsnormen steht her muss.

    Hier spricht man auch sehr oft über eine sog. (Rechts)Güterabwägung.


    Nicht selten muss solche eine Abwägung auch in einem gesellschaftlichen Kontext geführt werden, der dann letztlich (auch) über die Wahlen entschieden wird.


    Das Blöde ist dann oft, dass irgendwelche wirren Ideologien oder nicht haltbare Gründe in solche Diskussionen einfließen.


    Aber gut, zurück zur Ausgangsfrage kommt eigentlich nur raus: "kommt d'rauf an" :D

    Aber natürlich müssen Datenschutz und die Privatsphäre immer wichtiger sein als Verbrechensbekämpfung-Ironie hoffentlich erkennbar.
    Wenn ich nichts getan habe, dann brauch ich ja wohl auch keine Sorge oder Angst vor irgendetwas Derartigem haben.

    Da geht's auch in Richtung Philosophie.


    Grundsätzlich gilt erst einmal, dass der Datenschutz ein sehr hohes Rechtsgut ist, was sogar im Grundgesetz verankert ist (Recht auf informatielle Selbstbestimmung). Der Datenschutz hat also die gleiche Stellung, wie z. B. die eigene Freiheit.


    Aber - und das wird leider sehr oft vergessen - im Grundgesetz steht auch, dass die Rechte des Einzelnen durch formelle Gesetze eingeschränkt werden dürfen.


    Ansonten gäbe es ja auch einen massiven Widerspruch, wenn es im Grundgesetz heißt (sinngemäß) "alle sind frei, niemand darf eingesperrt werden" und ein Richter steckt einen Mörder in den Knast.


    Aber wie schon erwähnt, alle Einschränkungen der eigenen Grundrechte erfordern ein förmliches Gesetz. Und genau da wird's schwierig, weil es eben "unzählige" Gesetze gibt, die diese Grundrechte einschränken. Und ja, nicht immer überstehen auch manche Gesetze/Maßnahmen eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht.


    Natürlich darf auch ein Handy/Notebook sichergestellt werden, wenn dies für die Beweismittelsicherung in einem Strafverfahren von Bedeutung ist. Die Strafprozessordnung macht da keinen Unterschied, ob es sich um eine Pumpgun oder ein Notebook handelt. Das wäre auch fatal, wenn der Verteiler von Kinderpornografie sich gegen die Sicherstellung seines Rechners wehren kann, weil er dort Telefonlisten von Freunden gespeichert hat.


    Aber "einfach so" geht das alles (Durchsuchung, Sicherstellung, Festnahme...) natürlich nicht, weshalb auch IMMER der Einzelfall zu bewerten ist. Und selbst dann prallen in Diskussion sehr oft auch die unterschiedlichen Meinungen von Rechtsprofis aufeinander.


    Das wurde sehr deutlich, als es das erste "Mordurteil" in Verbindung mit illegalen Autorennen gab.


    Das ist aber in einer gesellschaftlichen Ordnung wie unserer völlig normal und auch richtig, dass Gesetze/Entscheidungen/Meinungen hinterfragt, überprüft und auch korrigiert werden.


    Deinen zweiten Satz


    Wenn ich nichts getan habe, dann brauch ich ja wohl auch keine Sorge oder Angst vor irgendetwas Derartigem haben.


    sehe ich aber auch etwas anders. Natürlich kann und darf jeder auf seine verbrieften Grundrechte freiwillig verzichten. Auch das gehört zur eigenen Selbstbestimmung. Die Frage ist aber immer: Wann wird eine Maßnahme zur Willkür, wann ist es im rechtsstaatlichen Verfahren ein zulässiges Vorgehen.


    Und dazwischen liegt dann sogar noch eine kleine Grauzone, die in langwierigen Prozessen durch Gerichte geklärt werden muss.