Beiträge von hifi_nok
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Sollte auf eine Durchsuchung angesprochen werden, sollte man schon etwas differenzieren.
Das gilt also auch bei Verkehrsstraftaten.
Bei einer "harmlosen" Ordnungswidrigkeit gilt das natürlich nicht.
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Genau so wie BJ323F schon schrieb ist es KEINE AGM-Batterie*
Beim ctek mxs5 demnach das Ladeprogramm "Kfz" oder "Kfz + Recond" über die Mode-Taste auswählen.
*AGM-Batterien sind auch hermetisch verschlossen und können nicht über die kleinen Schraubverschlüsse nach-/aufgefüllt werden.
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Kann man die Batterie nicht ohne Ausbau einfach alle 4-6 Wochen nachladen?
Haben die Fahrzeuge mit Start/Stop eine AGM-Batterie?Ich habe so ein kleines CTEK-Ladegerät das läd mit max 5A.
Gruß
EgbertNatürlich geht das. Genau so, wie Sven und Joki das auch geschrieben haben.
Es gibt zu der Thematik
"dauernd angschlossen lassen und laden"
oder
"alle ~4 Wochen anklemmen und laden"kaum wirklich sachliche Gründe, die das Eine "verbieten" oder das Andere "dringend empfehlen".
Die Kritiker der "dauernd-angeschlossen-Methode" sagen, dass der Stromverbrauch des Ladegerätes über dem der Selbstentladung der Batterie liegt. Es ist demnach eine "Energieverschwendung".
Die Befürworter sagen "dass man es nicht vergessen kann" und versehtlich die Batterie tiefentladen wird.
Voraussetzung ist natürlich ein modernes und geregeltes Ladegerät.
Die alten Ladegeräte von Opa ohne Überwachung sollten nicht dauerhaft angeklemmt bleiben. Da besteht die Gefahr der Überladung.
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Ich würde vorsichtshalber erstmal nur ein Kabel anschliessen, rot oder schwarz, egal.Kurze Probefahrt und dann das andere.
Mist, das habe ich zu spät entdeckt.
Im großen Risiko habe ich BEIDE Kabel angeklemmt und "obendrauf" das kleine Sensorkabel.
Und was passierte..... nix. Also jedenfalls nix schlimmes.
Die exakte Vorgehensweise bei mir war wie in den Jahren zuvor
Saisonstart:
Saison-Kennzeichen - MX-5 im WinterschlafAuch das Batteriewinterlager (ausgebaute Batterie) lief wie üblich ab. Mit dem ctek mxs5 wurde im Winterlager 2 Mal das Refresh-Programm durchlaufen, ansonsten blieb das Ladegerät angeklemmt. Die Batterie ist jetzt 3 Jahre alt und hat auf allen sechs Zellen eine gleichmäßige Säuredichte von ~1,27 g/cm³
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...
Kennst mich ja ganz gut.
Oder etwa doch nicht?
...Nö, ich kenne dich nicht. Das hat auch nichts mit "aus dem Fenster lehnen" zu tun.
Zur Klarstellung noch einmal ein Auszug deines Zitates
Wie hoch ist denn die Chance überhaupt erwischt zu werden? darum bleib die App bei mir drauf und wird bei bedarf eingeschaltet.
Dieser Spruch vor Gericht und er hätte verschiedene Reaktionen ausgelöst. Der Staatsanwalt hätte sich die Hände gerieben, der Richter hätte es einfacher in seiner Urteilsfindung, der Rechtsanwalt hätte ungläubig die Hände vor's Gesicht geschlagen und der Verkehrspsychologe hätte fleißig Notizen gemacht.
Wieso ist das so?
Du weißt, dass der Einsatz der Blitzer-App unzulässig ist, was sich aus der Äußerung "... erwischt zu werden" ableiten lässt. Du schaltest sie aber "bei Bedarf" ein.Somit handelst du vorsätzlich und nutzt dabei ein technisches Gerät, was Verkehrsüberwachungen anzeigen kann. Und bei einer vorsätzlichen Handlung (Schuldfrage) wird fast immer auch die Frage nach den Hintergründen eines absichtlichen Rechtsbruches auf den Prüfstein gestellt.
Da steht sofort die Frage nach dem "warum" im Raum. Oder: Wieso wird eine vorsätzlich begengene Ordnungswidrigkeit "bei Bedarf" begangen?
Und kommt jetzt bitte nicht mit der "Gefahrenstelle", wenn der Hinweis im Gerät auf einen mobilen Blitzer kommt.
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Nichts los ist relativ und hängt von der Geschwindigkeitsdifferenz ab. Daher die 20 Sekundenregel zur Orientierung. Viele glauben, nur weil sie ein Auto auf der rechten Fahrbahn sehen, können sie auf der Mittleren weiterfahren, auch wenn sie das Auto auf der rechten Fahrbahn erst in 10 Minuten erreichen. Wer schneller fährt hat es in 10 Sekunden erreicht und soll/muss daher nicht auf die rechte Fahrbahn.
Stimmt alles.
Das ist einer der Punkte, wo die StVO "schwammig" wird. Natürlich lassen sich menschliche Verhaltensweisen nicht in exakten Werten angeben, zumal ja auch situationsbedingt entschieden wird. Auf der anderen Seite ist es dann nicht einfach, eine immer-richtige-Verhaltensweise an den Tag zu legen, weil Rennleitung, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter den Vorgang jeweils anders sehen.
Aber "ausgerechnet" das "Blitzer-App-Verbot" war von Anfang an ziemlich klar formuliert.
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Auf Autobahnen gibt es für PKW kein Rechtsfahrgebot.
Uhhh, vorsicht.
Das ist nur bedingt richtig.
Ganz einfach: Außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Autobahnen auch in der mittleren Spur gefahren werden, wenn 3 Fahrspuren gekennzeichnet sind und auf der rechten Spur "hin und wieder" andere Fahrzeuge überholt werden.
Im Beamtendeutsch:
§ 7 Abs. 3c StVO (Auszug)
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts.Die Frage bleibt, was man unter "hin und wieder" verstehen kann. Irgendwo im 20-Sekunden-Abstand wird oftmals angegeben. Ist also auf der 3-spurigen Autobahn absolut nix los, gilt das Rechtsfahrgebot.
Auf 2-spurigen Autobahnen gilt das Rechtsfahrgebot.
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt im Beamtendeutsch
§ 7 Abs. 3 StVO (Auszug)
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, ...Ergänzung: sehe gerade, hat sich jetzt etwas überschnitten
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Wie hoch ist denn die Chance überhaupt erwischt zu werden?
Verschwindend gering und darum bleib die App bei mir drauf und wird bei bedarf eingeschaltet.Warum?
Diese Aussage lässt - leider - nur eine Interpretation zu. Risikoabwägung, um (vorsätzlich?) Rechtsverstöße zu begehen.
Aber nur wenn sie Anlassbezogen aufnehmen.
Hmm, jaaa , neee... vielleicht etwas unglücklich formuliert.
Ganz dünnes Eis mit den Dashcams
Dashcams sind aus datenschutzrechtlichen Gründen weiterhin verboten. Was das "berühmte Urteil" sagte war, dass diese praktisch "illegal erlangten Aufnahmen" vor Gericht verwendet werden dürfen.Daraus ergibt sich die ziemlich blöde Situation, dass zwar solche Aufnahme zur Beweissicherung genutzt werden kann, dass aber der "Kameramann" ebenfalls mit einem Verfahren wegen der Datenschutzbestimmungen rechnen muss.
Es geht bei Dashcams darum, das Verkehrsgeschehen aufzuzeichnen, um im Falle eines Falles ein Beweismittel zu haben. Dies darf aber in der Regel nur durch die entsprechenden Behörden erfolgen und da auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
"Anlassbezogen" könnte auch bedeuten, dass bei einem Unfall die Kamera eingeschaltet wird. Hierzu könnten technische Vorkehrungen vorhanden sein, die z. B über einen Bewegungssensor vielleicht "rückwirkend" (vielleicht 30 Sekunden) aufnehmen. Ist aber alles noch in einer rechtlichen Grauzone.
Zwar sind auch in vielen privaten Bereichen Kameraaufzeichnungen (z. B. Banken, Tankstellen), dort erfolgt aber ein erkennbarer Hinweis, dass gefilmt wird. Außerdem sind diese Überwachungen beim Datenschützer angezeigt und unter Auflagen auch genehmigt worden.
Was ohne Frage zulässig ist, sind Aufnahmen aus touristischen Zwecken für den rein privaten Gebrauch. Die Fahrtaufzeichnung über den Lieblingspass darf also weiterhin erfolgen.
Manchmal kommt es also nur darauf an, wie man den Grund seiner Aufnahme erklärt.
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Dann ist es auch nicht verwerflich wenn man eine zusätzliche Warnquelle vor diesen Gefahrenstellen hat.
Das ist völlig korrekt. Es spricht rein gar nichts dagegen.
Dumm ist es aber, eine Verkehrsüberwachung mit einer Gefahrenstelle gleichzusetzen. Denn Verkehrsüberwachungen können überall stattfinden und sind NICHT an Gefahrenstellen gebunden.
Die Verkehrsbehörde kann auch Streckenverbote ("Km/h-Begrenzungen") einrichten OHNE sonstige Schilder, weil dort in der Vergangenheit einige Unfälle bzw. extreme Rechtsverstöße vorlagen, die im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit standen. Einige Südberliner kennen die Strecke zwischen Ahrensdorf und Hennickendorf. Genau das ist dort nämlich passiert.
"Fremde" kennen den Hintergrund nicht, dann steht "ganz offensichtlich aus Schikane" die Kilometerbegrenzung und es wird gelegentlich geblitzt.