Beiträge von hifi_nok

    Kann man die Batterie nicht ohne Ausbau einfach alle 4-6 Wochen nachladen?
    Haben die Fahrzeuge mit Start/Stop eine AGM-Batterie?


    Ich habe so ein kleines CTEK-Ladegerät das läd mit max 5A.


    Gruß
    Egbert

    Natürlich geht das. Genau so, wie Sven und Joki das auch geschrieben haben.


    Es gibt zu der Thematik


    "dauernd angschlossen lassen und laden"
    oder
    "alle ~4 Wochen anklemmen und laden"


    kaum wirklich sachliche Gründe, die das Eine "verbieten" oder das Andere "dringend empfehlen".


    Die Kritiker der "dauernd-angeschlossen-Methode" sagen, dass der Stromverbrauch des Ladegerätes über dem der Selbstentladung der Batterie liegt. Es ist demnach eine "Energieverschwendung".


    Die Befürworter sagen "dass man es nicht vergessen kann" und versehtlich die Batterie tiefentladen wird.


    Voraussetzung ist natürlich ein modernes und geregeltes Ladegerät.


    Die alten Ladegeräte von Opa ohne Überwachung sollten nicht dauerhaft angeklemmt bleiben. Da besteht die Gefahr der Überladung.

    Ich würde vorsichtshalber erstmal nur ein Kabel anschliessen, rot oder schwarz, egal.Kurze Probefahrt und dann das andere.

    Mist, das habe ich zu spät entdeckt.


    Im großen Risiko habe ich BEIDE Kabel angeklemmt und "obendrauf" das kleine Sensorkabel.


    Und was passierte..... nix. Also jedenfalls nix schlimmes.


    Die exakte Vorgehensweise bei mir war wie in den Jahren zuvor
    Saisonstart:
    Saison-Kennzeichen - MX-5 im Winterschlaf



    Auch das Batteriewinterlager (ausgebaute Batterie) lief wie üblich ab. Mit dem ctek mxs5 wurde im Winterlager 2 Mal das Refresh-Programm durchlaufen, ansonsten blieb das Ladegerät angeklemmt. Die Batterie ist jetzt 3 Jahre alt und hat auf allen sechs Zellen eine gleichmäßige Säuredichte von ~1,27 g/cm³

    ...
    Kennst mich ja ganz gut.
    Oder etwa doch nicht?
    ...

    Nö, ich kenne dich nicht. Das hat auch nichts mit "aus dem Fenster lehnen" zu tun.


    Zur Klarstellung noch einmal ein Auszug deines Zitates
    Wie hoch ist denn die Chance überhaupt erwischt zu werden? darum bleib die App bei mir drauf und wird bei bedarf eingeschaltet.


    Dieser Spruch vor Gericht und er hätte verschiedene Reaktionen ausgelöst. Der Staatsanwalt hätte sich die Hände gerieben, der Richter hätte es einfacher in seiner Urteilsfindung, der Rechtsanwalt hätte ungläubig die Hände vor's Gesicht geschlagen und der Verkehrspsychologe hätte fleißig Notizen gemacht.

    Wieso ist das so?

    Du weißt, dass der Einsatz der Blitzer-App unzulässig ist, was sich aus der Äußerung "... erwischt zu werden" ableiten lässt. Du schaltest sie aber "bei Bedarf" ein.


    Somit handelst du vorsätzlich und nutzt dabei ein technisches Gerät, was Verkehrsüberwachungen anzeigen kann. Und bei einer vorsätzlichen Handlung (Schuldfrage) wird fast immer auch die Frage nach den Hintergründen eines absichtlichen Rechtsbruches auf den Prüfstein gestellt.


    Da steht sofort die Frage nach dem "warum" im Raum. Oder: Wieso wird eine vorsätzlich begengene Ordnungswidrigkeit "bei Bedarf" begangen?


    Und kommt jetzt bitte nicht mit der "Gefahrenstelle", wenn der Hinweis im Gerät auf einen mobilen Blitzer kommt.






    Nichts los ist relativ und hängt von der Geschwindigkeitsdifferenz ab. Daher die 20 Sekundenregel zur Orientierung. Viele glauben, nur weil sie ein Auto auf der rechten Fahrbahn sehen, können sie auf der Mittleren weiterfahren, auch wenn sie das Auto auf der rechten Fahrbahn erst in 10 Minuten erreichen. Wer schneller fährt hat es in 10 Sekunden erreicht und soll/muss daher nicht auf die rechte Fahrbahn.

    Stimmt alles.


    Das ist einer der Punkte, wo die StVO "schwammig" wird. Natürlich lassen sich menschliche Verhaltensweisen nicht in exakten Werten angeben, zumal ja auch situationsbedingt entschieden wird. Auf der anderen Seite ist es dann nicht einfach, eine immer-richtige-Verhaltensweise an den Tag zu legen, weil Rennleitung, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter den Vorgang jeweils anders sehen.


    Aber "ausgerechnet" das "Blitzer-App-Verbot" war von Anfang an ziemlich klar formuliert.

    Auf Autobahnen gibt es für PKW kein Rechtsfahrgebot.

    Uhhh, vorsicht.


    Das ist nur bedingt richtig.


    Ganz einfach: Außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Autobahnen auch in der mittleren Spur gefahren werden, wenn 3 Fahrspuren gekennzeichnet sind und auf der rechten Spur "hin und wieder" andere Fahrzeuge überholt werden.


    Im Beamtendeutsch:
    § 7 Abs. 3c StVO (Auszug)
    (3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts.


    Die Frage bleibt, was man unter "hin und wieder" verstehen kann. Irgendwo im 20-Sekunden-Abstand wird oftmals angegeben. Ist also auf der 3-spurigen Autobahn absolut nix los, gilt das Rechtsfahrgebot.


    Auf 2-spurigen Autobahnen gilt das Rechtsfahrgebot.


    Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt im Beamtendeutsch
    § 7 Abs. 3 StVO (Auszug)
    (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, ...


    Hier der ganze § 7 StVO


    Und eine Erklärung vom ADAC


    Die Seite eines Anwaltes



    Ergänzung: sehe gerade, hat sich jetzt etwas überschnitten

    Wie hoch ist denn die Chance überhaupt erwischt zu werden?
    Verschwindend gering und darum bleib die App bei mir drauf und wird bei bedarf eingeschaltet.

    Warum?


    Diese Aussage lässt - leider - nur eine Interpretation zu. Risikoabwägung, um (vorsätzlich?) Rechtsverstöße zu begehen.



    Aber nur wenn sie Anlassbezogen aufnehmen.

    Hmm, jaaa , neee... vielleicht etwas unglücklich formuliert.


    Ganz dünnes Eis mit den Dashcams
    Dashcams sind aus datenschutzrechtlichen Gründen weiterhin verboten. Was das "berühmte Urteil" sagte war, dass diese praktisch "illegal erlangten Aufnahmen" vor Gericht verwendet werden dürfen.


    Daraus ergibt sich die ziemlich blöde Situation, dass zwar solche Aufnahme zur Beweissicherung genutzt werden kann, dass aber der "Kameramann" ebenfalls mit einem Verfahren wegen der Datenschutzbestimmungen rechnen muss.


    Es geht bei Dashcams darum, das Verkehrsgeschehen aufzuzeichnen, um im Falle eines Falles ein Beweismittel zu haben. Dies darf aber in der Regel nur durch die entsprechenden Behörden erfolgen und da auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.


    "Anlassbezogen" könnte auch bedeuten, dass bei einem Unfall die Kamera eingeschaltet wird. Hierzu könnten technische Vorkehrungen vorhanden sein, die z. B über einen Bewegungssensor vielleicht "rückwirkend" (vielleicht 30 Sekunden) aufnehmen. Ist aber alles noch in einer rechtlichen Grauzone.


    Zwar sind auch in vielen privaten Bereichen Kameraaufzeichnungen (z. B. Banken, Tankstellen), dort erfolgt aber ein erkennbarer Hinweis, dass gefilmt wird. Außerdem sind diese Überwachungen beim Datenschützer angezeigt und unter Auflagen auch genehmigt worden.


    Was ohne Frage zulässig ist, sind Aufnahmen aus touristischen Zwecken für den rein privaten Gebrauch. Die Fahrtaufzeichnung über den Lieblingspass darf also weiterhin erfolgen.


    Manchmal kommt es also nur darauf an, wie man den Grund seiner Aufnahme erklärt.


    Eine tolle Zusammenfassung gibt's beim ADAC

    Dann ist es auch nicht verwerflich wenn man eine zusätzliche Warnquelle vor diesen Gefahrenstellen hat.

    Das ist völlig korrekt. Es spricht rein gar nichts dagegen.


    Dumm ist es aber, eine Verkehrsüberwachung mit einer Gefahrenstelle gleichzusetzen. Denn Verkehrsüberwachungen können überall stattfinden und sind NICHT an Gefahrenstellen gebunden.


    Die Verkehrsbehörde kann auch Streckenverbote ("Km/h-Begrenzungen") einrichten OHNE sonstige Schilder, weil dort in der Vergangenheit einige Unfälle bzw. extreme Rechtsverstöße vorlagen, die im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit standen. Einige Südberliner kennen die Strecke zwischen Ahrensdorf und Hennickendorf. Genau das ist dort nämlich passiert.


    "Fremde" kennen den Hintergrund nicht, dann steht "ganz offensichtlich aus Schikane" die Kilometerbegrenzung und es wird gelegentlich geblitzt.

    Sorry aber wenn doch am Straßenrand so bunte Schilder stehen die auf gefahrenwuellen hinweisen, bruacht man dort auch nicht blitzen wenn man deiner Argumentation folgt.

    Falsch.


    Es wird ja nicht "geblitzt" wegen einer Gefahrenstelle, sondern wegen des "Fehlverhalten" des Menschen. Der Faktor Mensch hält sich nicht an diese Warnung.


    Bestes Beispiel ist der Baustellenbereich auf dem südlichen Berliner Ring. Hinweisschilder und Steckenbegrenzungen werden in riesigen Schildern angezeigt. Teilweise schon Kilometer vorher. Trotzdem ist/war es Deutschlands teuerste Unfallbaustelle. Im Mittel gab es vor 2 Jahren dort 90 Unfälle/Monat also 3 Unfälle pro Tag.


    Und das, obwohl eigentlich jeden Tag dort mit Fotografen gerechnet werden muss/te.



    Ich sehe in der Tat die Verkehrszeichenerkennung in den Autos etwas kritischer. Vor Gericht wäre es eine sehr dumme Aussage, wenn ich mich darauf berufen würde, was mir ein blöder Siliziumchip vorgibt und ich NICHT auf die Schildchen sah. Warum sollte ich auch auf einem kleinen Display ein Schild sehen, was ich am Wegesrand nicht sah?


    Toll, wenn ich dann dem Richter erklären muss "weil ich auf dem Fahrzeug-Display das Schild sah, übersah ich leider den Fußgänger".


    Unter Umständen habe ich sogar gegenteilige Informationen, wenn die Anzeige im Display von der Realität abweicht (abhängig von der Funktionsweise der Display-Anzeige).

    Der Gesetzgeber reagiert lediglich auf ein paar hirntote Besserwisser. Wer sich die "alte" Gesetzeslage emotionslos durchlas, verstand auch, dass jede technische Einrichtung verboten war, die vor Verkehrsüberwachungseinrichtungen warnt. Dabei war es völlig egal, wie das Gerät funktioniert und welche Art die Verkehrtsüberwachung ist. Es könnte ja auch eine allgemeine Verkehrskontrolle sein (z. B. "Beleuchtungswoche")

    Selbst Rechtsprofessoren gaben teilweise völlig unverständliches Kauderwelsch von sich, ganz offensichtlich weil sie nicht wussten, wie die Geräte funktionieren. Sie setzten in der Anfangszeit des Gesetzes alles mit Radarwarnern gleich. "Echte" Radarwarner gibt's heute fast gar nicht mehr und der Begriff "Radarwarner" wurde in den Gesetzen des Fernmelderechts definiert. Schon deshalb war der Einsatz der alten Geräte unzulässig, weil die Vorschriften des Fernmelderechts den Einsatz verboten. Es musste also gar nichts in der StVO geregelt werden, weil die Geräte bereits an anderer Stelle verboten waren.


    Viele Rechts"verdreher" meinten nun, dass das Verbot in der StVO auf diese Radarwarner abzielte, dabei war die technische Funtionsweise in dem StVO-Verbot völlig egal. Es war auch völlig egal, was der eigentliche Nutzen des Gerätes war. Viele vertraten die Meinung, dass ja ein Handy nicht primär ein "Radarwarner" ist. Auch das war völlig egal. Denn bei einem "Multifunktionstool" entscheidet der Nutzer selbst, welche Funktion gerade genutzt werden soll. Ob das ein Fotoapparat, ein Telefon, eine Stoppuhr oder eben ein "Radarwarner" ist, entscheidet der Nutzer durch Knopfdruck.


    Selbst das betriebsbereite Mitführen der Geräte ist verboten.


    Dass es so gut wie keine Urteile zum Einsatz gibt/gab, lag auch daran, dass die Rechtsschutzversicherer schon sehr früh keine Chancen sahen und die Kostenübernahme in aller Regel verweigerten.


    Aber in nahezu allen "sozialen" Medien wurde das Thema totgequatscht und viele Zeitgenossen vertraten die Meinung, dass es ja kein "Radarwarner" ist, sondern eine Warnung vor "Gefahrenquellen". Denn schließlich stehen die Blitzer ja an "Gefahrenquellen". Viel dümmer kann man nicht mehr argumentieren. Denn wenn es Gafhrenstellen gibt, stehen dort auch die bunten Schilder am Wegesrand.


    Somit hat der Gesetzgeber also lediglich auf eine "nicht-mitdenkende-Gesellschaft" reagiert. Denn das Verbot war - aus meiner Sicht der Dinge - eines der wenigen glasklaren Vorgaben in der StVO.


    In der Vergangenheit (zu Zeiten der "echten" Radarwarner) verstanden einige Richter überhaupt keinen Spaß und zogen die Schrauben im Urteil massiv an. Frei nach dem Motto: "Wer so ein Teil einsetzt, will sich bewusst einer Kontrolle entziehen."


    Am Ende bleibt lediglich übrig, wie das eigentlich kontrolliert werden soll und welche Maßnahmen (neben dem Bußgeld) ergriffen werden können. In extremen Einzelfällen, die eher theoretischer Natur sind, steht die Sicherstellung zum Zwecke der Gerätevernichtung im Raum.


    Übrigens gibt es in Europa tatsächlich Länder, die das ganze Auto sicherstellen (z. B. Frankreich), wenn das Gerät fest verbaut ist. In vielen Ländern wird das Gerät sichergestellt. In einigen Ländern sind die Strafen vierstellig und teilweise droht sogar Knast.




    Bleibt die Betrachtung zur "Blitzermeldung" im Radio.


    Diese Meldungen sind so pauschal, dass sie für die allermeisten Fahrer ohne Bedeutung sind. Was nützt es mir, wenn eine "Warnung" eines in 100 Km entfernten Blitzers durchgesagt wird. Ein großer Unterschied ist, dass ich auch gar keinen Einfluss auf die Durchsage habe. Höre ich Musik von der Konserve (Stick oder CD) schaltet das Gerät bei Verkehrsfunknachrichten um. Ob das aber jetzt eine Staumeldung oder eine "Blitzerwarnung" ist, kann nicht vom Gerät unterschieden werden und der Fahrer hat keinen Einfluss auf den Inhalt der Meldung.


    Abgesehen davon, macht einfach mal folgenden Versuch: 5 Minuten nachdem die "Blitzerwarnung" im Radio kam, fragt mal den Beifahrer, wo die Blitzer stehen. "Welche Blitzer, welche Meldung?" ist mit hoher Wahrscheinlichkeit die Antwort.


    Hier ist nämlich der große Unterschied zwischen Radio und zu einem "technischen Gerät, das vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen warnt". Denn diese Geräte warnen mich ganz gezielt auf meiner Strecke kurz vor dem Blitzer. Der Verkehrsfunksender nicht.




    Hier auch vom ADAC

    "Keinesfalls darf das Auto in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen abgelaufen ist –

    Mit einem Saisonkennzeichen darf das Fahrzeug außerhalb der Saison nicht einmal im öffentlichen Straßenland für die Winterpause geparkt werden!


    Wer ein Saisonkennzeichen hat, MUSS das Fahrzeug außerhalb der Saison auf einem privaten Grundstück abstellen (bzw. darf dort natürlich auch fahren).