Beiträge von harkpabst

    Jetzt spannt es allerdings etwas, öffnen und schließen geht etwas schwerer, ...

    Das ist genau das Verhalten, dass man nach einem Tausch des Verdecks erwarten sollte. :)

    Zitat

    ... zudem reibt es jetzt an einer Kopfstütze. Never ending Story, aber ich komm näher ans Ziel :D

    An die Kopfstütze kommt das Verdeck nirgendwo heran, meinst du den Überrollbügel bzw. dessen Verkleidung?


    Innen ist das bei geschlossenem Verdeck normal. Wenn bei geöffnetem Verdeck die vordere Verdeckkante an der Bügelverkleidung reibt, würde ich stante pede wieder zum Händler laufen. Das Verdeck reibt sich dann an dieser Stelle durch. Garantiert. Ist nur eine Frage der Zeit.

    Was ändert die 15% höhere Leistung z.B. an dem Wunsch, mit Winterreifen im Format 195/50 R16 fahren zu wollen? Was soll bei 184 PS Höchstleistung Schlimmes passieren, das nicht auch bei 160 PS Höchstleistung schon hätte passieren können?

    ABER .. die Plakette bekomme ich erst, wenn die ganzen Umbauten im Fahrzeugschein eingetragen sind. Ich habe bisher nur die TÜV-Bescheinigungen mitgeführt. Das Thema hatten wir glaube ich irgendwo, finde es gerade nicht.

    Gab es dafür irgendeine Begründung? Stand bei dir in irgendeiner Änderungsabnahme etwas von unverzüglicher Berichtigung der Fahrzeugpapiere?

    Trotzdem unverständlich. Warum hat Mazda das gemacht?


    Bisher standen die 195/50R16 sogar in Feld 35 (Rad-/Reifenkombination) und die 205/45R17 lediglich in Feld 52 (Anmerkumen) als "wahlweise".


    Ich sehe hier für keine Partei einen Vorteil.

    Eigentlich wollte ich gerade etwas Sinnvolles und Erbauliches antworten. Aber immer wenn ich meine, ich hätte etwas verstanden, finde ich doch wieder abweichende Informationen. :P


    Grundsätzlich steht in der Bestätigung der Änderungsabnahme (manchmal auch Änderungsnachweis genannt), wie bezüglich der Änderung der Fahrzeugdokumente zu verfahren ist. Dabei finden sich leider regelmäßig beide Formulierungen, "bei nächster Befassung" und "bei nächster Gelegenheit".


    Beides sind keine Begriffe aus der StvZO und beide bedeuten nicht "unverzüglich" (denn sonst könnte man "unverzüglich") schreiben. :P


    Die StvZO erwähnt in § 19 Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich, dass eine Ablichtung der Genehmigungsdokumente nach Teileänderung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen ist. Satz 2 führt auf, wann Satz 1 nicht gilt, nämlich wenn ein entsprechender Eintrag (einschließlich Beschränkungen oder Auflagen) in der Zulassungsbescheinigung Teil I existiert.


    Bis hierher könnte man noch glauben, alles wäre klar, aber leider kommt dann noch Satz 3, welcher besagt, dass die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung unberührt bleibt.


    Wir schauen also nach, was in FZV § 13 steht und finden:

    • Eine kurze Liste von Änderungen, die unverzüglich (sic!) mitzuteilen sind.
    • Eine längere Liste von Änderungen, die bei "der nächsten Befassung mit der Zulassungsbescheinigung" mitzuteilen sind (ob Teil I, Teil II oder beide steht dort nicht).
    • Der Hinweis auf Änderungen, deren unverzügliche Eintragung aufgrund eines Vermerks im Sinne § 19 Abs. 4 Satz 2 StvZO erforderlich ist.

    Ähhhh ... ja ... also ...


    Offensichtlich ist die unverzügliche Mitteilung an die Zulassungsbehörde immer dann erforderlich, wenn die unverzügliche Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich ist.


    Das kann man sich, denke ich, gut merken.