Eigentlich wollte ich gerade etwas Sinnvolles und Erbauliches antworten. Aber immer wenn ich meine, ich hätte etwas verstanden, finde ich doch wieder abweichende Informationen. ![]()
Grundsätzlich steht in der Bestätigung der Änderungsabnahme (manchmal auch Änderungsnachweis genannt), wie bezüglich der Änderung der Fahrzeugdokumente zu verfahren ist. Dabei finden sich leider regelmäßig beide Formulierungen, "bei nächster Befassung" und "bei nächster Gelegenheit".
Beides sind keine Begriffe aus der StvZO und beide bedeuten nicht "unverzüglich" (denn sonst könnte man "unverzüglich") schreiben. ![]()
Die StvZO erwähnt in § 19 Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich, dass eine Ablichtung der Genehmigungsdokumente nach Teileänderung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen ist. Satz 2 führt auf, wann Satz 1 nicht gilt, nämlich wenn ein entsprechender Eintrag (einschließlich Beschränkungen oder Auflagen) in der Zulassungsbescheinigung Teil I existiert.
Bis hierher könnte man noch glauben, alles wäre klar, aber leider kommt dann noch Satz 3, welcher besagt, dass die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung unberührt bleibt.
Wir schauen also nach, was in FZV § 13 steht und finden:
- Eine kurze Liste von Änderungen, die unverzüglich (sic!) mitzuteilen sind.
- Eine längere Liste von Änderungen, die bei "der nächsten Befassung mit der Zulassungsbescheinigung" mitzuteilen sind (ob Teil I, Teil II oder beide steht dort nicht).
- Der Hinweis auf Änderungen, deren unverzügliche Eintragung aufgrund eines Vermerks im Sinne § 19 Abs. 4 Satz 2 StvZO erforderlich ist.
Ähhhh ... ja ... also ...
Offensichtlich ist die unverzügliche Mitteilung an die Zulassungsbehörde immer dann erforderlich, wenn die unverzügliche Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich ist.
Das kann man sich, denke ich, gut merken.