Beiträge von harkpabst

    Eigentlich wollte ich gerade etwas Sinnvolles und Erbauliches antworten. Aber immer wenn ich meine, ich hätte etwas verstanden, finde ich doch wieder abweichende Informationen. :P


    Grundsätzlich steht in der Bestätigung der Änderungsabnahme (manchmal auch Änderungsnachweis genannt), wie bezüglich der Änderung der Fahrzeugdokumente zu verfahren ist. Dabei finden sich leider regelmäßig beide Formulierungen, "bei nächster Befassung" und "bei nächster Gelegenheit".


    Beides sind keine Begriffe aus der StvZO und beide bedeuten nicht "unverzüglich" (denn sonst könnte man "unverzüglich") schreiben. :P


    Die StvZO erwähnt in § 19 Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich, dass eine Ablichtung der Genehmigungsdokumente nach Teileänderung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen ist. Satz 2 führt auf, wann Satz 1 nicht gilt, nämlich wenn ein entsprechender Eintrag (einschließlich Beschränkungen oder Auflagen) in der Zulassungsbescheinigung Teil I existiert.


    Bis hierher könnte man noch glauben, alles wäre klar, aber leider kommt dann noch Satz 3, welcher besagt, dass die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung unberührt bleibt.


    Wir schauen also nach, was in FZV § 13 steht und finden:

    • Eine kurze Liste von Änderungen, die unverzüglich (sic!) mitzuteilen sind.
    • Eine längere Liste von Änderungen, die bei "der nächsten Befassung mit der Zulassungsbescheinigung" mitzuteilen sind (ob Teil I, Teil II oder beide steht dort nicht).
    • Der Hinweis auf Änderungen, deren unverzügliche Eintragung aufgrund eines Vermerks im Sinne § 19 Abs. 4 Satz 2 StvZO erforderlich ist.

    Ähhhh ... ja ... also ...


    Offensichtlich ist die unverzügliche Mitteilung an die Zulassungsbehörde immer dann erforderlich, wenn die unverzügliche Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich ist.


    Das kann man sich, denke ich, gut merken.

    Ab Werk von Mazda auf dem Massenspeicher des MZD Connect abgespeichert. Kann aktualisiert werden, Mazda (bzw. der beauftragte Dienstleister) stellt gelegentlich Updates zur Verfügung.


    Und auf diesem Weg kann man auch ...
    Gracenote deaktivieren


    Hat mit der 70er Firmware allerdings noch niemand gemacht und dann darüber berichtet. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass es so nicht mehr gehen sollte.


    Nachtrag; Zu langsam ...

    Nein, unter Nr. 35 steht ausschließlich: "205/45R17 84W, 17x7J offset 45".
    Mal als unbeholfenem: Heißt das, dass ich meine 16" Winterreifen vom G160, die mein Händler noch verwahrt, nicht mehr verwenden darf?

    Wenn die 16"-Bereifung nicht mehr im CoC steht, macht es das leider nicht einfacher.


    Wenn du die Winterreifen auf Zubehörfelgen montiert hast, fehlt dafür im Moment ganz sicher noch die ABE des Herstellers. Auch die Mazda-Felgen dürfte man demnach zunächst nicht mehr einfach montieren. In dem Fall solltest du den Händler einfach einmal anspitzen, das mit Mazda Deutschland zu klären.


    Augenblicklich kann man ja noch nicht einmal ein Vergleichsgutachten beibringen, um eine Einzelabnahme zu machen. Ein kompetenter amtlich anerkannter Sachverständiger sollte nach meiner Einschätzung (und die bedeutet leider im Zweifelsfall gar nichts) sowohl fähig, als auch berechtigt sein, trotzdem eine Abnahme durchzuführen, aber der Aufwand und die Kosten wären sehr ärgerlich.


    Ich verstehe nicht, was Mazda da gemacht hat. :(