Was ändert die 15% höhere Leistung z.B. an dem Wunsch, mit Winterreifen im Format 195/50 R16 fahren zu wollen? Was soll bei 184 PS Höchstleistung Schlimmes passieren, das nicht auch bei 160 PS Höchstleistung schon hätte passieren können?
Beiträge von harkpabst
-
-
ABER .. die Plakette bekomme ich erst, wenn die ganzen Umbauten im Fahrzeugschein eingetragen sind. Ich habe bisher nur die TÜV-Bescheinigungen mitgeführt. Das Thema hatten wir glaube ich irgendwo, finde es gerade nicht.
Gab es dafür irgendeine Begründung? Stand bei dir in irgendeiner Änderungsabnahme etwas von unverzüglicher Berichtigung der Fahrzeugpapiere?
-
Trotzdem unverständlich. Warum hat Mazda das gemacht?
Bisher standen die 195/50R16 sogar in Feld 35 (Rad-/Reifenkombination) und die 205/45R17 lediglich in Feld 52 (Anmerkumen) als "wahlweise".
Ich sehe hier für keine Partei einen Vorteil.
-
Ein bisschen mehr Zeit, hätte ich dir schon gegönnt ...
-
Was hat sich an der Sitzverstellung geändert?
In einem amerikanischen Video hieß es, die Verstellhebel wären geändert worden. Keine Details, keine Ahnung ob's stimmt.
Das mit den jetzt drei Rastpunkten der Türhaltebänder war ja auch Unsinn. Drei gab es bisher, jetzt sind es nur noch zwei (aber - wie ich finde - sinnvoller angeordnet).
-
Eigentlich wollte ich gerade etwas Sinnvolles und Erbauliches antworten. Aber immer wenn ich meine, ich hätte etwas verstanden, finde ich doch wieder abweichende Informationen.

Grundsätzlich steht in der Bestätigung der Änderungsabnahme (manchmal auch Änderungsnachweis genannt), wie bezüglich der Änderung der Fahrzeugdokumente zu verfahren ist. Dabei finden sich leider regelmäßig beide Formulierungen, "bei nächster Befassung" und "bei nächster Gelegenheit".
Beides sind keine Begriffe aus der StvZO und beide bedeuten nicht "unverzüglich" (denn sonst könnte man "unverzüglich") schreiben.

Die StvZO erwähnt in § 19 Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich, dass eine Ablichtung der Genehmigungsdokumente nach Teileänderung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen ist. Satz 2 führt auf, wann Satz 1 nicht gilt, nämlich wenn ein entsprechender Eintrag (einschließlich Beschränkungen oder Auflagen) in der Zulassungsbescheinigung Teil I existiert.
Bis hierher könnte man noch glauben, alles wäre klar, aber leider kommt dann noch Satz 3, welcher besagt, dass die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung unberührt bleibt.
Wir schauen also nach, was in FZV § 13 steht und finden:
- Eine kurze Liste von Änderungen, die unverzüglich (sic!) mitzuteilen sind.
- Eine längere Liste von Änderungen, die bei "der nächsten Befassung mit der Zulassungsbescheinigung" mitzuteilen sind (ob Teil I, Teil II oder beide steht dort nicht).
- Der Hinweis auf Änderungen, deren unverzügliche Eintragung aufgrund eines Vermerks im Sinne § 19 Abs. 4 Satz 2 StvZO erforderlich ist.
Ähhhh ... ja ... also ...
Offensichtlich ist die unverzügliche Mitteilung an die Zulassungsbehörde immer dann erforderlich, wenn die unverzügliche Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich ist.
Das kann man sich, denke ich, gut merken.
-
Ob Herr Gebhardt das Auto wohl selbst gefahren ist? Wie schafft er es z.B., dem Beifahrer den Handbremshebel in den rechten Oberschenkel drücken zu lassen? Oder saß der einfach falsch herum? Bei dem verwirrenden Anblick würde ich es auch nicht schaffen, das Heck tänzeln zu lassen.

-
... oder sogar ändern in z.B. „Powered by Harkpabst“

Haha, seit wann geht das denn?

Wahrscheinlich seit Version 1.0 schon und ich hab's nur nie gesehen.
-
Jetzt habe ich sogar den Hinweis "Powered by Gracenote" entdeckt. Ist mir das bisher nur nicht aufgefallen?
Der erscheint aber übrigens sogar dann noch, wenn man die Gracenote DB zerschossen hat und endlich die Daten aus den Tags der Dateien benutzt werden.
Reichlich unverschämt, wie ich finde. 
-
Bei mir würde nur die Verdeckhaut getauscht, das Gestänge ist geblieben.