Sobald zwei Änderungen am Fahrwerk sind, muss immer eine Einzelabnahme+TüV gemacht werden. Weil dann beide Änderungen zusammen betrachtet werden müssen. In diesem Fall wird eine Einzelabnahme über die Tieferlegung und Felgen Kombination gemacht und auch so eingetragen. Das Gutachten zu den Felgen verliert in dem Fall die Gültigkeit. Wenn im Gutachten Kantenumlegen/Bördeln steht, muss dass dann nicht mehr gemacht werden, wenn der Gutachter die Einzelabnahme macht. Nach der Einzelabnahme gilt also nur noch das neue Gutachten vom Gutachter! Das alte Gutachten der Felgen kann man wegwerfen.
Die Absolutheit dieser Aussagen überrascht mich etwas. Ja, in den Tuning-Ratgebern steht meistens, dass z.B. eine Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifenkombination eine Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich macht.
Ich habe jetzt an drei verschiedenen NDs insgesamt viermal eine Tieferlegung (einmal Federn, drei verschiedene Fahrwerke) in Verbindung mit Sonderrädern machen lassen und jedes Mal hat der Sachverständiger (jedes Mal ein anderer) eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO als ausreichend erachtet. Sogar mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine Änderung des Fahrwerks in Verbindung mit einer geänderten Rad-/Reifenkombination begutachtet wurde. Einmal war wegen Umzugs eine Änderung der Zulassungsbescheinigung beim Straßenverkehrsamt notwendig. Auch das war problemlos möglich (nachdem der überforderte erste Sachbearbeiter einen frisch auf Tuningabnahmen geschulten zweiten Sachbearbeiter hinzugezogen hatte). In drei der vier Fälle gab es (sinnlose, weil überflüssige) Auflagen bezüglich der Radabdeckung, die natürlich nicht durchgeführt worden waren.
Mit einer Einzelabnahme sollte es natürlich in jedem Fall gehen (das Gutachten der Felgen würde ich persönlich trotzdem nicht wegwerfen
), aber sie kostet eben mehr.