Alles anzeigenUnd hier greift dann die Sachmängelhaftung von § 437 BGB (Hervorhebung durch mich):
"Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt
ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen"
Und außerdem: das Rücktrittsrecht beim Sachmangel liegt auch gemäß § 439 BGB zunächst beim Käufer, nicht beim Verkäufer.
In § 439 BGB ist ausgeführt:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen
Warum beendest du dein BGB-Zitat genau an dieser Stelle?
Interessant wird es nämlich gerade erst im nächsten Absatz:
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Ich glaube nicht, dass du auch nur die geringste juristische Handhabe gehabt hättest, den Händler zur Lieferung eines identischen Neufahrzeugs (am besten sofort) zu zwingen. Würdest du ihm zusätzlich noch gerne vorschreiben, um wieviel billiger er den von dir nicht abgenommenen Wagen verkaufen muss?
Die Auffassung davon, was ein "unfallfreier" Wagen ist und was nicht hat sich - wie jede kurze Internetrecherche zeigt - im Laufe der Zeit verändert. Und grundsätzlich hast du Recht, die von den Gerichten angelegten Maßstäbe sind heute strenger als früher. Worin sich aber nach wie vor alle einig sind ist die Tatsache, dass das Gegenteil von "unfallfrei" nicht "Unfallwagen" ist. Genau das hast du hier aber wiederholt unterstellt.
Ich will nicht mit Spitzfindigkeiten kommen (z.B. was am Importhafen und beim Händler so alles mit den Autos gemacht wird, nachdem sie das Werk verlassen haben) denn das sind eben geplante Umbauarbeiten und nicht, wie in deinem Fall, ein "Unfall", über den dich der Händler (sogar mit Bild!) informiert hat. Die angebotene Garantieverlängerung steht immerhin mit einem Kurs von 353 € in der aktuellen Preisliste. Klingt für mich nach einer großzügigen Entschädigung für einen Schaden, den du gar nicht zu tragen hast. Jedes Nachlackieren eines Karosserieteils ist ein gravierenderer Eingriff, als dieser vollkommen problemlose Teiletausch.
Wenn es nur um die Farbabweichung geht: Die ist auch ab Werk gegeben. Vielleicht passte der neue Stoßfänger farblich besser als der alte. Wenn nicht, hätte man immer noch auf einem besser passenden Teil bestehen können. Eine Wertminderung beim späteren Wiederverkauf sehe ich auch nicht.