Beiträge von harkpabst

    Warum beendest du dein BGB-Zitat genau an dieser Stelle? ;) Interessant wird es nämlich gerade erst im nächsten Absatz:


    (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


    Ich glaube nicht, dass du auch nur die geringste juristische Handhabe gehabt hättest, den Händler zur Lieferung eines identischen Neufahrzeugs (am besten sofort) zu zwingen. Würdest du ihm zusätzlich noch gerne vorschreiben, um wieviel billiger er den von dir nicht abgenommenen Wagen verkaufen muss?


    Die Auffassung davon, was ein "unfallfreier" Wagen ist und was nicht hat sich - wie jede kurze Internetrecherche zeigt - im Laufe der Zeit verändert. Und grundsätzlich hast du Recht, die von den Gerichten angelegten Maßstäbe sind heute strenger als früher. Worin sich aber nach wie vor alle einig sind ist die Tatsache, dass das Gegenteil von "unfallfrei" nicht "Unfallwagen" ist. Genau das hast du hier aber wiederholt unterstellt.


    Ich will nicht mit Spitzfindigkeiten kommen (z.B. was am Importhafen und beim Händler so alles mit den Autos gemacht wird, nachdem sie das Werk verlassen haben) denn das sind eben geplante Umbauarbeiten und nicht, wie in deinem Fall, ein "Unfall", über den dich der Händler (sogar mit Bild!) informiert hat. Die angebotene Garantieverlängerung steht immerhin mit einem Kurs von 353 € in der aktuellen Preisliste. Klingt für mich nach einer großzügigen Entschädigung für einen Schaden, den du gar nicht zu tragen hast. Jedes Nachlackieren eines Karosserieteils ist ein gravierenderer Eingriff, als dieser vollkommen problemlose Teiletausch.


    Wenn es nur um die Farbabweichung geht: Die ist auch ab Werk gegeben. Vielleicht passte der neue Stoßfänger farblich besser als der alte. Wenn nicht, hätte man immer noch auf einem besser passenden Teil bestehen können. Eine Wertminderung beim späteren Wiederverkauf sehe ich auch nicht.

    Wenn ich das hier ...

    Axis uses a carbon fiber reinforced plastic material ...

    ... richtig lese, handelt es sich also um echtes Kohlefasergeflecht, aber auf einem Kunststoffträger. Wir kombinieren also für 300 $ das schlechteste aus beiden Welten: Die echte Kohlefaser passt farblich nicht zum Fake an der Tür und leichter als das Original werden die Teile auch nicht sein. Immerhin sind sie ...


    "... not only light weight, but strong too."


    Das verleiht dem Auto natürlich gleich viel mehr Stabilität. :rolleyes:

    Stimmt, leider hat Mazda es sich gespart, die 17“-Bereifung beim G 131 eintragen zu lassen. Kein unüberwindbares Hindernis, wie man an deinem Beispiel sieht, aber ärgerlich.


    Ich bin da auch eher dafür, auf der sicheren Seite zu bleiben. Wenn tatsächlich mal etwas passiert und die ABE ist aus irgendeinem Grund erloschen (egal ob für den Unfall relevant oder nicht), besteht auf jeden Fall die Gefahr, dass die Versicherung versuchen wird, sich darauf zurückzuziehen.


    Etwas seltsam finde ich auch, dass die Gutachten mancher Zubehörfelgen unterschiedliche Auflagen für G 131 und G 160 haben. Der Kleine hat natürlich die kleineren Bremsen.und auch eine etwas andere Fahrwerksabstimmung. Aber die Kotflügel, Kotflügelinnenverkleidungen und die Kinematik des Rads müssten eigentlich identisch sein.

    Der Rechtsgrundsatz gilt natürlich, aber das sind zwei paar Schuhe. Wenn die Kombination nicht im CoC steht, heißt das noch lange nicht zwangsläufig , dass sie beim KBA nicht in der Datenbank steht. Daher hat es auch nichts mit “nicht erlaubt“ zu tun.


    Viele Hersteller - zumindest die europäischen - bieten auch regelmäßig aktualisierte Listen der zulässigen Rad-Reifen-Kombinationen als Download im Internet an. Bei Mazda habe ich so etwas aber noch nicht gefunden.


    Wer als Endkunde beim Mazda-Händler passende Winterräder für sein Auto, der muss keinen Sachverständigen beauftragen, um zu prüfen, ob das Ergebnis rechtlich zulässig ist. Für die Felgen, die bei Auslieferung montiert waren, liegt dir auch keine schriftliche ABE vor. Wie übrigens für das ganze Auto.


    Da es hier aber ganz konkret um die Mazda MX-5 16“-Felgen im Design 158 ging, bkeibt es in jedem Fall dabei: Ja, man kann und darf sie auch an einem G 160 fahren. Ohne irgendeine Abnahme und ohne irgendwelche Bescheinigungen zu besitzen oder gar mitzuführen.

    Um es noch einmal klar zu sagen: Mir geht es ähnlich wie dem @Brot, ich akzeptiere diese Sonnenblenden nicht nur einfach, weil sie (an einer ganz besonders sinnvollen Stelle) Gewicht sparen, ich liebe sie als Ausdruck der - natürlich etwas kokett zur Schau gestellten - Kompromisslosigkeit. ich finde sie schön, weil sie ihren Zweck ideal erfüllen und auch noch haltbar sind. Im Übrigen bin ich ganz bei @Levi, jeder möchte an anderer, für ihn höchst wichtiger Stelle, eine “bessere Haptik“. Aber ihr kauft das Auto am Ende genau so wie es ist. Sogar ohne elektrische Parkbremse.


    Nebenbei: Natürlich ist ein unbeleuchteter Schminkspiegel heute schon ein Zeichen von Purismus. ;)

    @lars7249 hat alles Entscheidende schon geschrieben. Deshalb von mir nur noch ein kleiner Hinweis:


    Das Certificate of Conformacy (oft CoC-Dokument oder kurz CoC genannt) wird, wie die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kfz-Brief), dem Fahrzeugeigentümer übergeben, nicht dem Fahrzeughalter. Wer sein Fahrzeug finanziert, bekommt beides erst nach vollständiger Tilgung des Kredits. Also lohnt unter diesen Umständen keine panische Suche, wenn man das CoC nicht findet. Freundliche Händler machen den Kunden vorher eine Kopie.


    Umgekehrt ist es auch nicht zwangsläufig so, dass alles was nicht im CoC steht, ohne Abnahme verboten wäre. Wenn der Hersteller bzw. dessen Handelsorganisation das Auto selbst mit einer Bereifung in Verkehr bringt (und sei es als Winterrad), dann kann man sich schon darauf verlassen, dass die Kombination eine Betriebserlaubnis besitzt. Es ist nur recht unschön, dass man das als Kunde nicht mehr so einfach sehen kann, wie früher.


    Aber in der Zulassungsbescheinigung Teil I findet man ja ohnehin nichts wieder ...