DIe Garantie erlischt zum Stichtag, das stimmt.
Aber es gibt da ja noch was anderes, gefunden auf deurag.de:
ZitatEine Garantie auf eine Autoreparatur gibt es nicht, jedoch besteht für Kfz-Reparaturen eine Gewährleistung von 2 Jahren. Das bedeutet: Stellt der Halter innerhalb dieser Zeit fest, dass die Reparatur nicht ordnungsgemäß oder erfolgreich durchgeführt wurde, greifen die gesetzlichen Mängelrechte.
[Blockierte Grafik: https://www.deurag.de/fileadmi…d_hellgrau_60df2193d9.png]Aufgepasst: Viele Kfz-Werkstätten verkürzen die Gewährleistung per Vertrag auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Dies ist zulässig.
Auch bei der Gewährleistung von Kfz-Reparaturen gilt die sog. Beweislastumkehr (§ 477 BGB). Bei Mängeln, die innerhalb eines Jahres nach Abholung des Fahrzeugs auftreten, muss die Kfz-Werkstatt im Streitfall beweisen, dass diese Mängel nicht schon bei Fahrzeugübergabe vorlagen. Nach einem Jahr trifft diese Beweislast jedoch die Halter. Sie müssen nun nachweisen, dass die Mängel bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden waren – und nicht erst danach entstanden sind.
In wie weit das dann greift ![]()
Im Zweifel --> RA.