na, das finde ich ja cool von der Idee mit dem Erinnerungsvideo!
Aber auch ohne das Video: ich freue mich immer, Foris kennen zu lernen.
Beiträge von Highfidele
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Ich habe dann mal die Suchfunktion im Forum bemüht.... .
Das könnt Ihr übrigens auch...
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Meine Präferenz wäre Lackieren...
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Wellen im Verdeck habe ich auch seit ner Weile - habe aber überlegt, ob das mit der Jahrszeit zusammenhängt. Das kam erst Monate nach der Unterlegscheiben-Aktion vom fmH.
Genauso, wie es bei den kühleren Temperaturen wieder an den Bügelverkleidungen scheuert, wenn ich es nicht von außen und nach hinten drückend öffne.. -
@rdeknegt
Das werde ich doch nicht verraten.... [Blockierte Grafik: https://www.cosgan.de/images/midi/frech/c043.gif] -
braves Mädchen

Sch..... - dann komme ich ja nur in den Himmel....

Weißt doch: brave Mädchen kommen in den Himmel, böse überall hin....
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Nagut - bin heute für back to the roots.....

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Ich hätte gern zwei Abstimm-Optionen...
NA und ND... -
Stimmt, den Anhang habe ich gestern Abend nicht gelesen.... und dann auch noch den Wegstreckenzähler mit dem Geschwindigkeitsmessgerät in einen Topf geworfen.

Die StVZO und der Anhang beziehen sich aber eindeutig auf Werte, die mit der Serienbereifung eingehalten werden müssen. (Punkt 4.3.1 der Richtlinie 75/443/EWG).
Was hier jedoch fast unerheblich ist, denn dort steht ja, wieviel das Geschwindigkeitsmessgerät maximal zu viel anzeigen darf. Und das sind die von Dir aus der Vorschrift genannten 10% + 4km/h. Zu wenig darf nie angezeigt werden.
Bei einem größeren Abrollumfang als Serie wird das Geschwindigkeitsmessgerät aber weniger als mit Serienradgröße anzeigen. Unter Umständen weniger als die tatsächliche Geschwindigkeit - und das darf nach dem Anhang zu 57 StVZO ja nie der Fall sein...
Und da kommt dann er TÜV ins Spiel mit seiner Richtlinie zu abweichenden Reifendimensionen... .
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Das Gesetz (StVZO) sagt etwas anderes:
§57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
[Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für- mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
- mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.
[Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
[Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.Und das sagt der TÜV-Nord
TÜV NORD:
Als Richtlinie bei der Beurteilung von abweichenden Reifendimensionen gilt folgende Regel:
Der Abrollumfang darf nicht mehr als 4% kleiner als der der kleinsten und nicht mehr als 1% größer als der der größten in der Betriebserlaubnis genehmigte Reifendimension sein.Ich nehme an, dass der TÜV damit dem Umstand Rechnung trägt, dass §57 der StVZO sich auf Fahrzeuge im Serienzustand bezieht. Wenn man ein Rad mit größerem Abrollumfang einsetzt, darf die Abweichung logischerweise dann nicht mehr 4% betragen.