Das Gesetz (StVZO) sagt etwas anderes:
§57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
[Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für
- mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
- mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.
[Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
[Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.
Und das sagt der TÜV-Nord
TÜV NORD:
Als Richtlinie bei der Beurteilung von abweichenden Reifendimensionen gilt folgende Regel:
Der Abrollumfang darf nicht mehr als 4% kleiner als der der kleinsten und nicht mehr als 1% größer als der der größten in der Betriebserlaubnis genehmigte Reifendimension sein.
Ich nehme an, dass der TÜV damit dem Umstand Rechnung trägt, dass §57 der StVZO sich auf Fahrzeuge im Serienzustand bezieht. Wenn man ein Rad mit größerem Abrollumfang einsetzt, darf die Abweichung logischerweise dann nicht mehr 4% betragen.