Uhhh, vorsicht.
Das ist nur bedingt richtig.
Ganz einfach: Außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Autobahnen auch in der mittleren Spur gefahren werden, wenn 3 Fahrspuren gekennzeichnet sind und auf der rechten Spur "hin und wieder" andere Fahrzeuge überholt werden.
Im Beamtendeutsch:
§ 7 Abs. 3c StVO (Auszug)
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts.
Die Frage bleibt, was man unter "hin und wieder" verstehen kann. Irgendwo im 20-Sekunden-Abstand wird oftmals angegeben. Ist also auf der 3-spurigen Autobahn absolut nix los, gilt das Rechtsfahrgebot.
Auf 2-spurigen Autobahnen gilt das Rechtsfahrgebot.
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt im Beamtendeutsch
§ 7 Abs. 3 StVO (Auszug)
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, ...
Hier der ganze § 7 StVO
Und eine Erklärung vom ADAC
Die Seite eines Anwaltes
Ergänzung: sehe gerade, hat sich jetzt etwas überschnitten