Bedingungen für 5 Jahre Anschlussgarantie in D siehe Anlage
Vielen Dank, das Du es eingescannt hast.
Hier noch einige Punkte, die mir aufgefallen sind.
§2 h) ausgenommen jedoch Steuergeräte der Navigation, der Beleuchtungsanlage, des Fahrwerks, des Audio-/Videosystems und des Radarsystems
In §4 a) heißt es. Überziehung der Wartungstermine und -Zeiten bis 3000km und 3 Monaten sind unschädlich. Es sei denn, die Überschreitung ist als Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit anzusehen. Eine Mit-/Ursächlichkeit wird vermutet und der Garantienehmer muss den gegenteiligen Beweis führen. Kann er das? Also doch lieber pünktlich zur Wartung. Ist ja auch ok, aber warum wird vorher die unschädliche Überziehung suggeriert?
§6 1 Mazda Vertragswerkstatt wird vorgeschrieben, obwohl das mit deutschem Recht nicht vereinbar ist.
§6 3 Der Käufer verpflichtet sich, Ansprüche bei Fa. CG geltend zu machen und stets vorrangig CG in Anspruch zu nehmen. Eigentlich ist der Vertragspartner Mazda. So wird das ausgehebelt und bei Ärger sitzt man dazwischen.
§6 5 a) Schadenanzeige muss direkt der Garantienehmer an CG machen. e) Die Rechnung muss nach der Reparatur auch der Garantienehmer einreichen. Offen bleibt für mich, ob der Garantienehmer die Rechnung bei Mazda vorab begleichen muss.
Also für mich sieht das nicht nach fiesen Klauseln wie bei Nissan aus, bin aber kein Rechtsexperte. Obwohl so einiges zu beachten ist, um nicht den Anspruch zu verlieren.
Gruß Ulli