(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Anm.: Mit "Verkehr" ist hier der Straßenverkehr gemeint.
Vielen Dank für die Anmerkung ...wobei das doch gewissermaßen auch bei anderen Arten von Verkehr gilt, oder?
Sorry wegen OT