Alles anzeigenAuch wenn IL damit wirbt, dass die Leuchten wegen E-Kennzeichen eintragungsfrei sind, ist sogar bei einigen umstritten, ob man sie (beleuchtet) überhaupt im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb nehmen darf. Man kann sie ja theoretisch an alle möglichen Kabel anklemmen.
Und § 49a der StVZO besagt zum Beispiel unter anderem:
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
(Hervorhebung durch mich)
Seitenmarkierungsleuchten sind für PKW aber eben gerade nicht vorgeschrieben. Ein weiterer potentieller Grund, warum Mazda Deutschland hier nichts anbietet.
In der Praxis fahren natürlich ganz viele damit herum und ich habe noch nie gehört, dass jemand damit Ärger bekommen hätte, auch nicht bei der HU.
Nehmen wir anstelle der Seitenmarkierungsleuchten (SML) einfach Nebelscheinwerfer als Beispiel: Die sind nicht vorgeschrieben, aber zulässig (mit den entsprechenden Kennzeichnungen, Anbringung etc. pp.) ![]()
Das gleiche gilt für SML: Nicht vorgeschrieben, aber optional verbaubar.
Die Kennzeichnungen der von IL vertriebenen SML sind m.E. korrekt und die Dinger dürfen am ND verbaut und betrieben werden.
Unsicher war ich mir anfangs, ob die Schaltung korrekt/zulässig ist, wenn man sie verkabelt wie von IL oder hier im Forum beschrieben. Danach werden die SML ans Standlicht geklemmt. Beim ND leuchtet allerdings das Standlicht zusammen mit dem Tagfahrlicht (relativ ungewöhnlich), so dass man halt auch tagsüber mit leuchtenden SML herumfährt. Habe damals in die zugehörige ECE-Regelungen reingelesen und bin aber zum Schluss gekommen (ohne Gewähr), dass das so zulässig ist.