Interessant in dem von hifi_nok verlinkten Urteil ist eigentlich noch, dass im Falle einer permanenten Aufzeichnung auch dem BGH Urteil aus 2018 widersprochen wäre und das Video als Beweismittel ungültig. Da das Ganze gesetzlich bisher scheinbar nicht eindeutig geregelt ist, würden mich verschiedene Rechtsprechungen an verschiedenen Gerichten nicht überraschen. Allerdings: Wer permanent aufzeichnet, z.B. mit einer Action Cam, hat definitiv die geringsten Chancen auf Verwendbarkeit.
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Zum Einen widersprechen solche Aufzeichnungen der Datenschutzgrundverordnung und sind ohne Einwilligung des Unfallgegners erfolgt. Insofern hält das erkennende Gericht nach der Neuregelung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Dash camera-Aufzeichnung vom 15.05.2018 [BGH VI ZR 233/17 - Anm. d. Red.] für nicht anwendbar.
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Auch wäre um das gesamte Unfallgeschehen zu beurteilen, eine permanente Aufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens, d. h., von dem Bikertreffen bis zum Wendeplatz und zurück erforderlich, um das gesamte Verhalten des Klägers und der anderen Personen rechtlich richtig zu würdigen. Insofern würde die Verwertung einer solchen Aufzeichnung auch der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 15.05.2018 widersprechen.