Standardmässog ist das deaktiviert.
Und die meisten melden nicht "Blitzer" sondern "Polizeikontrolle". Alles eine Grauzone.
Ein "bisschen" OT.....
Nein, das ist keine Grauzone.
Im Gesetzestext des § 23 StVO wird nicht zwischen einzelnen Überwachungsmaßnahmen unterschieden.
Zitat:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören
Es geht um ALLE Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, also auch Verkehrssonderkontrollen usw. Explizit werden .. insbesondere Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen... besonders hervorgehoben.
Interessant ist immer wieder die Ansicht, dass die "Blitzerwarnung" auf dem Smartphone kein primäres Einsatzgebiet eines Smartphone ist. Es geht also um den Begriff der "Bestimmung". So, so, was ist denn das bestimmte Einsatzgebiet eines Samrtphones? Fotoapparat, SMS abschicken, Musicplayer... Der Sinn und Zweck eines Smartphone ergibt sich m. E. aus der augenblicklichen Nutzung und dem Willen des Nutzers. Somit KANN m. E. das Smartphone auch sichergestellt werden.
Urteile dazu werden wohl die Ausnahme bleiben, weil die Rechtsschutzversicherer in aller Regel in dieser Abgelegenheit (Sicherstellung "Blitzerwarner") keine Deckung übernehmen und die Frage offen bleibt, wie groß die Chance ist, in eine Kontrolle WEGEN der Warn-App zu kommen. Daher wird sehr oft über eine "Grauzone" diskutiert, weil eben Urteile recht selten und natürlich immer Einzelfallentscheidungen sind.
Nur in aller Kürze: Der Begriff "Radarwarner" wird zwar immer wieder gerne verwendet, hat sich aber überlebt und stammt eigentlich aus einem ganz anderen Rechtsgebiet. "Radarwarner" waren bis Mitte der 90er immer verboten! Zwar nicht nach den Straßenverkehrsvorschriften, wohl aber nach dem Fernmeldeanlagengesetz, Dort war der Einsatz sogar ein Straftatbestand und selbst der Verkauf dieser Geräte war in D verboten. Deshalb unterlagen "echte Radarwarner" sowieso der Einziehung, weswegen diese Maßnahme im Straßenverkehrsrecht überhaupt nicht "benötigt" wurde. Das hat sich aber zwischenzeitlich alles etwas "beruhigt, schlicht und ergreifend, weil es "echte Radarwarner" kaum noch gibt.
Bis heute hat sich der Name "Radarwarner" umgangssprachlich gehalten, auch wenn die Messtechnik völlig anders arbeitet (z. B. Laser oder Kontaktschleifen) und die Warngeräte fast ausnahmslos das GPS-Signal zur Standort-Bestimmung nutzen. Genau deshalb hat der Gesetzgeber auch den Begriff "Verkehrsüberwachungsmaßnahmen" eingesetzt, um somit unabhängig von der technischen Umsetzung zu sein.