Je mehr man über diese Dinger nachdenkt, desto schneller gehören sie aus dem Verkehr gezogen. Allein die Begründung "für die Mobilität auf dem letzten Kilometer" kann man nur mit dem Kopf schütteln. Für diesen letzten Kilometer gab uns die Evolution zwei Beine.
Aber zum Ausgang...
Grundsätzlich gilt natürlich, dass der Halter in Haftung genommen werden kann, das wäre also der Verleiher. Der Roller gilt grundsätzlich als Kraftfahrzeug, was ja auch optisch daran zu erkennen ist, dass er ein Kennzeichen hat.
Das ergibt sich aus § 7 des StVG (Straßenverkehrsgesetz)
Zitat
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Aaaaaber keine Regel ohne Ausnahme, schon gar nicht wenn es eine Regel aus dem Verkehrsministerium ist. Und jetzt wird die Angelegenheit beim E-Scooter "aufgeweicht".
§ 8 StVG
Zitat
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1.wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann,
Hier liegt also die Falle. Ist es ein E-Scooter unter 20 Km/h wird der Schaden nach den Spielregeln des BGB abgewickelt.
Unterm Strich bleibt nur der dringende Rat, sich mit einem Anwalt kurzzuschließen, um die Chancen zu prüfen, zumal auch die Gerichte sehr häufig divergierende Urteile sprechen. Am Ende wird wahrscheinlich eine gesunde Abwägung übrigbleiben:
Schadenshöhe
vs.
Eigenbeteiligung bei der eigenen Kaskoversicherung
vs.
Beweisführung
vs.
Kosten des Anwalts (evtl. Eigenanteil bei der Rechtsschutzversicherung )
vs
Risiko, den Prozess zu verlieren.