Highfidele, du hast oben geschrieben, dass im Gutachten nur die kleine Motorvariante aufgelistet ist, das könnte Probleme geben.
Es wird oft gesagt, dass dann unter Umständen die Betriebserlaubnis erlöscht. Nun ja, so pauschal kann das nicht gesagt werden.
2 Dinge sind für das Erlöschen der BE erforderlich.
Es muss ein Umbau oder eine Veränderung gegenüber dem Serienmodell vorliegen. Das setzt also voraus, dass eine Änderung vorsätzlich erfolgte.*
UND
- der Umbau hat Einfluss auf die Emissionen (Lärm, Abgas),
- die Fahrzeugart wird verändert,
- eine Gefährdung ist nicht ausgeschlossen.
Eine dieser drei Punkte reicht dann aus, damit die BE erlischt.
Siehe hier, Absatz 2
Interessant in dem Zusammenhang mit den Federn ist die "Gefährdung" und die kann in der Regel nur im Einzelfall geklärt werden. Ein mögliches Szenario wäre z. B., wenn ein Gutachter feststellt, dass die Federn zu kurz sind und das Fahrzeug bei einer Vollbremsung auf welliger Fahrbahn in der Fahrstabilität beeinträchtigt wird. Da gibt's mehrere denkbare Szenarien, muss jetzt nicht augebreitet werden.
Das Erlöschen der BE heißt nicht automatisch, dass auch eine Betriebsuntersagung vorliegt, da das eine "Kann-Regel" ist, siehe § 5 Abs. 1 FZV
Die Versicherungen werden im Falle eines Falles vor Gericht ziehen, da Fahrzeuge ohne BE grundsätzlich nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Das kann dann alles sehr lange dauern bis abschließend geklärt ist, ob und inwieweit der Umbau für eine Unfallbeteiligung maßgeblich war. Unter Umständen geht's dann sogar um grobe Fahrlässigkeit, was bedeuten kann, dass die Versicherung zwar den gegnerischen Schaden erst einmal bezahlt, sich aber das Geld zurückholen will.
*Verliert also jemand während der Fahrt den Auspuff auf Grund eines Montagefehlers, so erlischt in dem Falle nicht die BE, da keine vorsätzliche Änderung erfolgte.