Der Unterschied könnte/dürfte bei §19(3) vs §19(2)/§21 liegen...
Wenn ich die TÜV-Info da richtig verstanden habe (man möge mich sonst gerne korrigieren), kannst Du die Platten ohne die bereits genannten Maßnahmen (z.B. Radhausabdeckungen/Flaps bei 2x15mm vorne) *nicht* mit §19(3) "einfach abnehmen" lassen (=Anbauabnahme).
Du kannst aber vermutlich eine Einzelabnahme machen. Da guckt sich der Prüfer das Fahrzeug genau an und sagt dann, ob es für ihn in Ordnung ist, oder eben nicht. Das betrifft alles, was nicht schon im Gutachten steht - also bspw. auch einen Verzicht auf oben genannte Auflagen. Letzteres fände ich seltsam, ginge aber wohl rein formal.
"Mein" Dekra-Prüfer wird bspw. für meine Sommerräder mit ET38 eine Einzelabnahme machen (müssen) und dafür nur einmal kurz verschränken. Auf Flaps o.ä. wird er dabei verzichten, solange nichts reibt. Hätte ich die 15er vorne nach Gutachten "einfach abnehmen" lassen wollen, hätte er mich um die im Gutachten genannten Radhausabdeckungen gebeten.
Hilft das evtl. weiter?