Grundsätzlich muss alles, was nicht im COC der EG-Genehmigung des Fahrzeugs steht abgenommen werden. Das gilt auch für originale Reifengrößen auf Zubehörrädern mit selben Maßen wie das Originalrad.
Nicht abzunehmen sind Räder mit allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) sofern die Auflagen dieser ABE eingehalten werden (idR. serienmäßiges Fahrzeug, zumindest was Fahrwerk, Spurweite und Bremse angeht).
Abweichende Reifengrößen, insbesondere mit größerem Abrollumfang, auf Serienrädern können von der Begutachtung her problematisch sein.