Im Zuge der von chrisstoeckl geschilderten Problematik habe ich mich nun auch mal an den TÜV gewandt. Ich habe zwar keinen Termin bekommen, weil die freundliche und kompetente Dame am Telefon meinte, das sei in meinem Fall nicht nötig, weil keine Eintragung gemacht werden muss, wenn ich eine ABE habe und das Fahrzeug ansonsten unverändert ist (keine Tieferlegung, keine Spurverbreiterung ,...) aber doch eine sehr fundierte Beratung.
Angesprochen auf den Felgenstern, der ein paar Millimeter raussteht und die dazugehörigen Regelungen (national, EU) meinte die Dame, dass für Fahrzeuge vor Mitte 2024 das nationale Recht angewandt werden kann (der Reifen ist ausschlaggebend). Fahrzeuge ab Mitte 2024 sind nach EU-Recht zu beurteilen (Rad-/Reifenkombi ist ausschlaggebend). Entscheidend ist die Erstzulassung. Dazu passt auch der Satz auf Seite 1 von chrisstoeckels PDF (vielen Dank dafür !): "Sie trat am 6. Juli 2022 für neue Typgenehmigungen und am 7. Juli 2024 für alle Neufahrzeuge in Kraft."
Inwieweit man dass für Österreich übertragen kann ist mir nicht klar, da müsste man sicher auch das frühere nationale Recht dazu kennen.