Beiträge von hifi_nok

    Der normale Fahrer beherrscht weder Über-, noch Untersteuern und der greift dann zum „Drift“ zur Stockhandbremse. Mich gruselt es …

    KEIN WITZ.....


    Mir hat mal ein "sehr versierter Fahrer" (jedenfalls hielt er sich dafür) erklärt, dass er mit der handbetätigten Feststellbremse mit Entriegelungsknopf seines alten 911 den "wild schleudernden Hecktriebler" wieder eingefangen hat. Ich habe mich umgedreht und bin gegangen, bevor er mit einer Erklärung weitermachte, die mich nur verwirrt hätte.

    Häh....????


    Ein Rechtberatung ist eine Beratung in einer juristischen Angelegenheit. Es liegt also ein konkreter Einzelfall vor. Der liegt hier nicht vor! Hier liegt klipp und klar ein freier Meinungsaustauch zwischen Begrifflichkeiten vor. Sieh hierzu auch meine deutliche Kenntlichmachung durch "m. E." = "meines Erachtens"


    Wenn du in diesem Zusammenhang ("Warn-App") einen Unterschied erkennst zwischen "Blitzer" und "Polizeikontrolle" erkennst und das als Grauzone bezeichnest, ist das deine ganz persönliche Meinung.

    Wird hier ein Gesetzestext auszugsweise zitiert, hat das nicht einmal etwas mit Meinung zu tun. Das steht für jeden lesbar im frei verfügbaren Gesetzestext.


    Aber da du ja auf Kommentare stehst, (die übrigens auch nur eine Meinung des Verfassers ist und kein Gerichtsurteil) hier mal ein Kommentar-Auszug zum § 23 StVO



    Tipp: Alles in Ruhe durchlesen! Einige Passagen habe ich fett markiert. Es kann sein, dass durch kopieren/einfügen einige Formatierungen verloren gingen.



    Zitat

    7. Unzulässige Störung der Verkehrsüberwachung nach Absatz 1c

    Das Verbot in § 23 Abs. 1c StVO, ein technisches Gerät mitzuführen, das „dafür bestimmt ist,

    Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören“, ist 2002 eingeführt worden und

    war bisher in Absatz 1b geregelt. Inhaltlich unverändert steht es nunmehr in Absatz 1c.

    43

    Wegen der massiven Verbreitung von Smartphones und Tablets in den letzten Jahren sowie der

    Entwicklung sog. „Blitzer-Apps“ ist diese rechtspolitisch nicht unumstrittene Vorschrift neuerdings

    verstärkt in den Fokus gerückt. Nach dem OLG Celle52 hat jetzt auch das OLG Rostock53 einen

    44

    Autofahrer wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO a.F. verurteilt, weil er während der

    Fahrt ein an der Frontscheibe befestigtes Mobiltelefon (Smartphone) betriebsbereit mit sich führte,

    auf dem eine „Blitzer-App“ („Blitzer.de“) installiert und während der Fahrt aktiv aufgerufen war.


    54a. Verkehrsüberwachungsmaßnahmen

    Darunter fallen alle Maßnahmen, mit denen Zuwiderhandlungen gegen straßenverkehrsrechtliche

    Vorschriften festgestellt werden, insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen, gleich, ob

    stationäre oder mobile Messanlage. Rein statistische Erhebungen oder Messungen durch Privat-

    personen ohne behördlichen Auftrag sind nicht erfasst.


    45

    47 Kritisch Mielchen, ZfS 2017, 541.

    48 Vgl. Lange, NZV 2017, 345.

    49 So Minister Dobrindt laut F.A.Z. vom 11.08.2016.

    50 Die eigentlichen Probleme liegen auf anderen Feldern, etwa der Bestimmung und Ermittlung von Fahrer-Fahrlässigkeit, der Kausalität

    und dem Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 StVG.

    51 Der neue Audi A8 gilt als das erste Auto, das hochautomatisiert nach Level 3 fahren kann (motorwelt 11/2017, S. 40).

    52 Beschluss v. 03.11.2015 - 2 Ss (OWi) 313/15 - NJW 2015, 3733.

    53 Beschluss v. 22.02.2017 - 21 Ss OWi 38/17.

    54 Zur Problematik näher Burhoff, VA 2016, 35; Fromm, NJW 2015, 3736; Kattau, NJ 2016, 235; Sprißler, NZV 2016, 160.

    www.juris.de17© 2016 juris GmbH

    jurisPK-Straßenverkehrsrecht / Eggert †§ 23 StVO 1. Überarbeitung


    b. Technisches Gerät

    Ausdrücklich, aber nicht abschließend, erwähnt der Verordnungsgeber in § 23 Abs. 1c Satz 2

    StVO Radarwarn- und Laserstörgeräte. Das Gerät muss dazu bestimmt sein, Verkehrsüberwa-

    chungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Bloße Eignung genügt nicht, andernfalls fielen

    46

    auch Autoradios („Blitzermeldungen“) unter die Vorschrift. Die Warn- bzw. Störfunktion muss nicht

    die einzige Gerätefunktion sein. Es reicht aus, wenn sie eine von mehreren Funktionen ist. Folglich

    fallen auch Smartphones und Navigationsgeräte unter § 23 Abs. 1c StVO, wenn sie mit einer

    Software bzw. App ausgestattet sind, die Verkehrsüberwachungsanlagen anzeigt.55

    c. Tathandlung

    Untersagt ist sowohl der Betrieb als auch das Mitführen eines betriebsbereiten technischen Gerätes

    i.S.d. § 23 Abs. 1c StVO. Die Absicht, es einzusetzen, ist keine Tatbestandsvoraussetzung. Nor-

    madressat (Täter) ist der Fahrzeugführer, nicht der Beifahrer oder ein sonstiger Insasse. Das er-

    47

    öffnet Umgehungsmöglichkeiten.56 Das Tatbestandsmerkmal „mitführen“ erlaubt eine weite Sicht

    von Täterschaft des Fahrzeugführers. „Betriebsbereit“ mitführen ist weniger als In-Betrieb-Sein,

    aber mehr als bloßes Da-Sein. Die reine (allgemeine) Funktionsfähigkeit, also das bloße Vorhan-

    densein des Geräts im oder am Fahrzeug, soll nicht genügen. Hinzukommen müsse, dass das

    Gerät ohne größeren technischen und zeitlichen Aufwand sogleich (binnen weniger Sekunden)

    in Betrieb genommen werden könne.57 Eingeschaltet muss es also noch nicht sein. Betriebsbereit-

    schaft ist zu verneinen, wenn das für den nötigen Stromanschluss zwingend erforderliche Adap-

    terkabel nicht mitgeführt wird.58

    Allein durch die Installation einer „Blitzer-App“ auf einem Smartphone ist der Tatbestand des

    § 23 Abs. 1c StVO noch nicht erfüllt, sondern erst dann, wenn die App betrieben oder zumindest

    betriebsbereit durch den Fahrzeugführer mitgeführt wird, d.h. aktiv aufgerufen ist. In Kenntnis der

    48

    in Rn. 44 zitierten OLG-Rechtsprechung hat der Verordnungsgeber die Verbotsnorm inhaltlich

    unangetastet gelassen, was als Zustimmung gewertet werden kann. Abweichende Judikate aus

    jüngster Zeit sind nicht bekannt. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die Nutzung sog.

    „Blitzer-Apps“ ist nicht generell illegal. Nur dem Fahrzeugführenden ist der Einsatz untersagt und

    dies auch nur, wenn er die „Blitzer-App“ auf dem Smartphone oder dem Navigationsgerät aktiviert

    hat, etwa durch Herstellung der GPS-Verbindung. Dass die App nicht nur stationäre und – je nach

    Auslegung – auch mobile Blitzer anzeigt, sondern auch vor Staus und Baustellen warnt, spielt

    keine Rolle


    Ganzer Text



    Nur zur Klarstellung: der auszugsweise zitierte Text ist ebenfalls keine Rechtsberatung, sondern ein frei lesbarer Kommentar auf Juris.de, bei dem man ganz oder teilweise auch andere Ansichten vertreteten kann.

    Standardmässog ist das deaktiviert. ;) Und die meisten melden nicht "Blitzer" sondern "Polizeikontrolle". Alles eine Grauzone.

    Ein "bisschen" OT.....


    Nein, das ist keine Grauzone.


    Im Gesetzestext des § 23 StVO wird nicht zwischen einzelnen Überwachungsmaßnahmen unterschieden.


    Zitat:

    Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören


    Es geht um ALLE Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, also auch Verkehrssonderkontrollen usw. Explizit werden .. insbesondere Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen... besonders hervorgehoben.


    Interessant ist immer wieder die Ansicht, dass die "Blitzerwarnung" auf dem Smartphone kein primäres Einsatzgebiet eines Smartphone ist. Es geht also um den Begriff der "Bestimmung". So, so, was ist denn das bestimmte Einsatzgebiet eines Samrtphones? Fotoapparat, SMS abschicken, Musicplayer... Der Sinn und Zweck eines Smartphone ergibt sich m. E. aus der augenblicklichen Nutzung und dem Willen des Nutzers. Somit KANN m. E. das Smartphone auch sichergestellt werden.


    Urteile dazu werden wohl die Ausnahme bleiben, weil die Rechtsschutzversicherer in aller Regel in dieser Abgelegenheit (Sicherstellung "Blitzerwarner") keine Deckung übernehmen und die Frage offen bleibt, wie groß die Chance ist, in eine Kontrolle WEGEN der Warn-App zu kommen. Daher wird sehr oft über eine "Grauzone" diskutiert, weil eben Urteile recht selten und natürlich immer Einzelfallentscheidungen sind.


    Nur in aller Kürze: Der Begriff "Radarwarner" wird zwar immer wieder gerne verwendet, hat sich aber überlebt und stammt eigentlich aus einem ganz anderen Rechtsgebiet. "Radarwarner" waren bis Mitte der 90er immer verboten! Zwar nicht nach den Straßenverkehrsvorschriften, wohl aber nach dem Fernmeldeanlagengesetz, Dort war der Einsatz sogar ein Straftatbestand und selbst der Verkauf dieser Geräte war in D verboten. Deshalb unterlagen "echte Radarwarner" sowieso der Einziehung, weswegen diese Maßnahme im Straßenverkehrsrecht überhaupt nicht "benötigt" wurde. Das hat sich aber zwischenzeitlich alles etwas "beruhigt, schlicht und ergreifend, weil es "echte Radarwarner" kaum noch gibt.


    Bis heute hat sich der Name "Radarwarner" umgangssprachlich gehalten, auch wenn die Messtechnik völlig anders arbeitet (z. B. Laser oder Kontaktschleifen) und die Warngeräte fast ausnahmslos das GPS-Signal zur Standort-Bestimmung nutzen. Genau deshalb hat der Gesetzgeber auch den Begriff "Verkehrsüberwachungsmaßnahmen" eingesetzt, um somit unabhängig von der technischen Umsetzung zu sein.

    Besser spät als nie...


    Schlägt so ungefähr in die Kerbe von Relive...


    LocaToWeb


    Die Tour im Echtzeit-LiveTracking kann öffentlich ODER nicht-öffentlich (nur für "eingeladene" Gäste) eingesehen werden.

    Streckenarchiv kann angelegt werden

    GPX-Export ist möglich



    Hardware-Alternative:

    Ein Handheald-GPS wie z. B. Garmin GPSmap 66s, teuer, aber unverwüstlich und funktioniert unter allen Wetterbedingungen auf dem Rad, im Kanu, beim Wandern... mit ganz banalen Akkus/Batterien. Tracks können nach eigenen Vorstellungen aufgezeichnet und archiviert werden, TrackBack-Funktion, GPX-Export möglich und das alles ohne Internet, Funknetz oder Datenspeicherung im Ausland. Ganz nebenbei ein vollwertiges Navi mit Straßenrouting (kartenabhängig), nahezu grenzenloser und kostenloser OSM-Kartenwahl, Tripmaster, Höhenmesser oder mittels Brustgurt auch Herzfrequenz-Anzeige für die Outdoosportler.


    Mittels kostenloser Connect-App für's Handy ist auch Live-Tracking möglich, so dass Freunde und Verwandte den Track in Echtzeit nachverfolgen können.

    Sustenpass unter der Woche zusammen mit Furka und Grimsel eine Wonne und toller Trip. Natürlich an die Regeln halten: Nicht am Wochenende und wenn dann sehr früh los.

    An Regeln halten ist vor allem in der CH eine sehr gute Idee ;) Die Rennleitung ist da absolut humorlos was Geschwindigkeitsübertretung oder durchgezogene Linie angeht.


    Die Andermatt-Runde: Eine DER Traumrunden im gesamten Alpenraum. September unter der Woche und blauer Himmel ergeben Kitsch in Perfektion. Dann aber die komplette "Acht" fahren, dazu gehören: Susten-, Grimsel-, Furka-, Nufenenpass und die alte Gotthardstr (Tremola). Der Furka wird dann zwei Mal gefahren, aber es gibt schlimmere Schicksale :)


    Je nach An-/Abfahrtrichtung noch den Oberalppass (östlich gelegen) oder Glaubenbergpass (nord-westlich gelegen). Insgesamt ist das dann eine sehr stramme Tagesetappe.

    Hi Ronotto,


    wenn da das Wetter nicht wär....


    Ein Kumpel hat Schottland auf dem Moped gemacht: "Ich wurde 14 Tage lang nicht trocken. Selbst in den alten Unterkünften wabert seit Jahrhunderten der Nebel in den Räumen." Das hat sich bei mir eingebrannt ;)


    Unsere norwegische Verwandtschaft hat von 365 Tagen im Jahr rund 330 Tage einen Pulli an. Na gut, die leben "ziemlich weit oben".


    Unsere Provence-Tour dauerte knapp 3 Wochen. Ich habe mich ernsthaft gefragt, warum Mazda da ein Dach eingebaut haben soll und wenn ja, wo ist das?

    Timmelsjoch? Och nee. Nur weil es die einzig sinnvolle Strecke ist wenn ich nicht AB fahren will ist er trotzdem nicht gut.

    Unterhalb vom eigentlichen Pass, auf der AT Seite, ist es nervtötend langweilig. Es zieht sich endloooooooos durch Dörfer.

    Hi Merten, sehe ich auch so. Für Alpen-Beginners sicherlich nett, aber weder mit dem Motorrad noch mit dem Cabrio für "alte Alpenhasen" ein Traumziel.


    Es ist eh sehr schwer geworden, in den Alpen tolle Ziele zu finden, die nicht überlaufen sind.


    Mal sehen, vielleich nächstes Jahr Richtung Korsika oder England/Schottland oder die Fjorde Norwegens.... Hauptsache nicht so viele Touris ^^