Beiträge von hifi_nok

    Ich bin nicht sicher, aber ich glaube Gafcot hat recht. In großen Wohnmobilen hat man auch keinen Innenspiegel, da man durch den Aufbau eh nix sieht.


    Spiegel sind ein sehr "dynamisches Thema". Denken wir z. B. die Veränderungen in den letzten Jahren bei den LKW (toter Winkel, Fahrzeugfront...) Hinzu kommen wohl bald weitere Vorschriften in Sachen "digitale Spiegel".


    Ich weiß auch gar nicht, ob diese EU-Richtlinie die aktuell gültige ist:

    https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2003L0097:20070101:de:PDF


    Ob noch gültig oder nicht, ist sowieso egal. Spätestens auf Seite 8 hört man auf zu lesen .... ;)


    kleiner Auszug von Seite 8

    1.1.1.5. „Hauptkrümmungsradien in einem Punkt der spiegelnden Fläche (ri)“:

    die mit Hilfe des in Anhang II Anlage 1 beschriebenen Gerätes ermit-

    telten Werte, gemessen auf dem Bogen der spiegelnden Fläche, der

    durch den Mittelpunkt dieser Fläche parallel zur Strecke b gemäß

    Definition in Anhang II Nummer 2.2.1 hindurchgeht, sowie auf dem

    zu dieser Strecke rechtwinkligen Bogen.

    1.1.1.6. „Krümmungsradius in einem Punkt der spiegelnden Fläche (rp)“: das

    arithmetische Mittel der Hauptkrümmungsradien ri und r′i, d. h.:



    Ein Vorschrift für's gemeine Volk ^^


    Freebird, du solltest da etwas pragmatisch mit dem Leihwagen umgehen, frei nach dem Motto: "wird schon stimmen." ;)

    Jetzt wird ein bisserl durcheindergewürfelt.


    Damit wir so halbwegs vom Gleichen reden.


    Nachfolgendes ist sehr simpel und ganz stark vereinfacht, daher auch etwas "unscharf".



    Die StVZO regelt alles was die Technik angeht. Wie muss die Technik beschaffen sein, was muss vorhanden sein usw.

    Die StVO regelt das "menschliche Verhalten". "Du darfst nicht zu schnell fahren" ;)


    Bleiben wir bei der Gepäckrolle wie hier im Thema.


    Wird die raufgeschnallt und die Bremsleuchte wird verdeckt, liegt ein "menschliches Fehlverhalten" vor, weil ja der Fahrer die Ladung sch... lecht angeschnallt hat. Der technische Zustand des Fahrzeuges ist aber korrekt, somit besteht kein Grund, hier im Rahmen der StVZO (techn. Vorgaben, Betriebserlaubnis) zu ahnden.

    Mögliche Vorgehensweise:

    Vor Ort wird das Verwarnungsgeld nach §17 StVO erhoben (s. o.). Da mit dem Verwarnungsgeld keine Erlaubnis für's Weitermachen "erkauft" wird, kommt die Rolle runter, der ordnungsgemäße Zustand ist wieder hergestellt.


    Anderer Fall:


    Jemand baut sich einen Metall-Gepäckträger oder Riesenspoiler (ohne Bremslicht) felsenfest und dauerhaft verschweißt auf den Kofferraumdeckel und verdeckt das dritte Bremslicht. Jetzt befinden wir uns im Bereich der StVZO und somit könnte ein Problem mit der BE aufkeimen. Was nicht heißt, dass in jedem Fall die BE in Gefahr ist, da sind schon einige Hürden vorhanden.


    Ich hatte ja schon an anderer Stelle erwähnt, dass die StVZO nicht nur für den MX gilt. Denken wir mal an landwirtschaftliche Fahrzeuge, die irgendwelche Anbauten haben, die die Beleuchtung verdecken könnten, gleiches gilt für Baufahrzeuge. Deshalb gibt's ja da oft die Option, anschraubbare Lichtleisten zu nutzen. Das kennen einige vielleicht vom Bootsanhänger. Selbstredend müssen dann auch diese "Ansteckleisten" alle Bestimmungen zur Beleuchtung erfüllen.


    Und an der Stelle drehen wir uns dann wieder zur Gepäckrolle mit der Lampe. Abgesehen mal von der "festen Montage" bleibt die Frage, ob die Lampe die EU-Richtlinien erfüllt. Auf der Homepage habe ich dazu nix gefunden.

    Drittes Bremslicht-Kit für Boot-bag Vacation
    Drittes Bremslicht Boot-Bag H-Gurt mit einem dritten Bremslicht mit Klettverschluss für Fahrzeuge, bei denen die Gepäckablage das dritte Bremslicht abdeckt.…
    boot-bag.com


    Vielleicht kann ja der Themenersteller mal gucken, ob er auf der Lampe irgendwelche Prüfzeichen entdeckt. Wobei auch das trügerisch sein kann. Denn diese Art der Befestigung lässt es ja sogar zu, dass die Lampe längs zur Fahrtrichtung montiert wird oder aber so blöd verzurrt wird, dass der Abstrahlwinkel nicht stimmt.



    Keine Angst vor größeren "Strafen" muss man haben, wenn die Glühlampe kaputt geht. Da erlischt natürlich nicht die BE. Mit 15 Euro ist man dabei, vielleicht gibt's eine Mängelkarte und muss sein Auto dann im harmlosesten Fall bei der nächsten Polizeiwache "vorzeigen", dass alles wieder funktioniert.

    Das wird dann irgendwann mal darauf hinauslaufen, dass es mehrjährige Studiengänge zum Thema:


    Drittes Bremslicht

    Innenspiegel

    Scheibenwischer....


    gibt.


    Bei "leicht komplexeren Themen" (wie Abgase) werden spezielle physiologische Anforderungen ans Gehirn gestellt:

    Die Coneheads - Trailer, Kritik, Bilder und Infos zum Film
    Das Ehepaar Beldar und Pyrmaat lebt mit seinen Kindern brav in einem ebenso braven Vorort - wie unzählige andere amerikanische Mittelstands-Ehepaare auch. Was…
    www.prisma.de

    Nur zur Vollständigkeit:

    Ob du's mir glaubst oder nicht... Ich habe das mindestens 4 mal durchgelesen und nicht registriert. Das nennt man wohl "Tunnelblick" oder "Betriebsblind". Asche auf mein Haupt.



    Freebird, ist natürlich OT, aber glaubst, dass es "besser" wird, wenn das EU-Parlament das regelt? Beispiel: Bleiben wir bei der dritten Bremsleuchte. Hier mal der Text aus der oben verlinkten EU-Vorschrift zur Beleuchtung Punkt 6.7


    6.7.2 Anzahl

    Zwei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2 und eine der Kategorie S3 oder S4 bei allen Fahrzeugklassen.

    6.7.2.1 Ist eine Einrichtung der Kategorie S3 oder S4 angebracht, können zwei zulässige Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2 an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O2, O3 und O4 angebracht sein.

    6.7.2.2 Nur wenn die Fahrzeuglängsmittelebene nicht durch eine feste Aufbauwand geht, sondern ein oder zwei bewegliche Teile des Fahrzeugs (z. B. Türen) voneinander trennt, und wenn nicht genügend Platz für die Anbringung einer einzigen Einrichtung der Kategorie S3 oder S4 in der Längsmittelebene über diesen beweglichen Teilen vorhanden ist,

    dürfen zwei Einrichtungen der Kategorie S3 oder S4 und des Typs „D“ angebracht sein oder

    darf eine Einrichtung der Kategorie S3 oder S4 links oder rechts von der Längsmittelebene angebracht sein oder

    darf ein System voneinander abhängiger Leuchten der der Kategorie S3 oder S4 angebracht sein


    Alles klar? Dagegen sind die Formulierungen der StVZO die reinste Folklore (und selbst da kann man eine Menge überlesen ;) ).

    Kleiner Tipp: Die dritte Bremsleuchte ergibt sich aus dem ersten Satz (die Kategorien S1 - S4 geben die Bauart/Anbringung der Lampen an).


    Ich kann die hier angebrachte Kritik nachvollziehen:

    Dacia-Chefin wettert über EU-Regulierungswahn: Diesen Knopf drücken Dacia-Fahrer als Erstes
    Immer neue Sicherheitsvorgaben aus der EU machen Neuwagen immer teurer. Dacia-Chefin Katrin Adt kritisiert diese Entwicklung und reduziert sie sprichwörtlich…
    www.auto-motor-und-sport.de

    Sorry mit der Großschreibung. Das war natürlich nicht als "Anschreioption" gedacht, sondern als Hervorhebung, weil das wirklich wichtig ist. Schade, solltest du wegen der Großschreibung aussteigen.



    Ich finde beim 49a/53 nix über verdecken. Generell ist es gar nicht so einfach, gegen die Zulassungsordnung "geringfügig" zu verstoßen, weil nur wenige Tatbestände im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog erfasst sind.


    Beim §49a StVZO sind das nur zwei ziemlich allgemein gehaltene Tatbestände unter der Tatbestandsnummer 349130/349136, die mit 5 bzw 20 Euro gelistet sind.

    Beim 53er findet man unter der Tatbestandsnummer 353100 nur einen "wachsweichen Allgemeinverstoß", der mit 15 Euro gelistet ist.

    Nur zur Erinnerung: ~50 Euro sind's beim §17 StVO


    Aber man sollte im Hinterkopf behalten, dass bei Verstößen gegen die Zulassungsordnung u. U. weitere Möglichkeiten im Raum stehen, bis hin zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.


    Kommen wir wieder zur Gepäckrolle, die die Bremsleuchte verdeckt, wäre der theoretische Worstcase neben der Ordnungswidrigkeit:

    Keine Weiterfahrt oder Gepäckrolle vor Ort abbauen. Bin nicht sicher, ob das hilfreich ist ;)


    Bisschen OT: Schon seit Jahren wird darüber debattiert, die StVZO komplett zu streichen. Denn für alle technischen Vorgaben bei Kraftfahrzeugen wird sowieso auf EU-Bestimmungen verwiesen. Dazu muss man sich nur mal den §47 StVZO (Abgase) ansehen. Da blickt "Otto Normalverbraucher" niemals mehr durch. Das ist einfach nur noch eine Aufzählung endloser EU-Vorgaben. Von daher ist es wirklich sinnvoll dieses Gesetz massiv zu entschlacken. Ob sich aber ein Normalsterblicher durch den Wust der EU-Vorschriften kämpfen kann/will, darf bezweifelt werden.

    Du versteifst dich da zu sehr auf den §53 StVZO mit den beiden Bremslichtern. Aber wie schon erläutert, MUSS das in Kombinantion mit dem 49er gesehen werden.


    Ein Kraftfahrzeug kann in Europa gar nicht zugelassen werden, wenn nicht die EU-Zulassungsbedingungen erfüllt werden. In der EU-Regelung wird ja nicht nur die dritte Bremsleuchte eingefordert. Da sind ganz exakt die Helligkeit, der Abstrahlwinkel, der Leuchtkörper, die Anbauhöhen, die elektrische Schaltung usw. definiert. Das Meiste dieser "Schräubchenkunde" ist ebenfalls nicht in der StVZO geregelt. Warum auch, es wird ja auf die jeweils gültigen EU-Vorschriften verwiesen und dass diese anzuwenden sind.


    Nicht grundlos wird die TÜV-Plakette verweigert, wenn die dritte Leuchte nicht funktioniert. Versuche da mal zu erklären, dass die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung nur zwei Bremslichter fordert.


    Keine Frage, auf den ersten Blick ist das mit dem §53 StVZO und "seinen zwei Bremslichtern" verwirrend. Zumal sich ja selbst sehr interessierte Menschen im Vorschriften-Dschungel der ganzen EU-Bestimmungen komplett verirren können, vorausgesetzt, man findet überhaupt die Vorschriften.


    Du MUSST in dem Fall mit der Gepäckrolle sogar den §17 StVO einfließen lassen, weil dort ja erst das "Verdecken" der vorgeschriebenen Bremslichter genannt wird. Denn im §53 StVZO steht nix darüber, dass die nicht verdeckt sein dürfen. Die müssen nur montiert sein und könnten somit z. B durch einen Gepäckkoffer oder unbeleuchtetem Anhänger verdeckt sein.


    Im Prinzip ist das wirklich simpel. Vorgeschriebene Bremleuchten dürfen nicht verdeckt sein. Und die dritte Bremsleuchte ist zwingend weil vorgeschrieben, denn sonst hätte das Auto überhaupt keine EU-Zulassung.

    Hört sich vielleicht hart an... aber es ist uninteressant für ein in D zugelassenes Fahrzeug, was in den Vorschriften für NL, I, oder F steht.


    Wenn man sich Abs. 1 des § 49 StVZO (s. o.) im Kombination mit dem § 53 StVZO durchliest, kann man für den MX (ND) kurz zusammenfassen:


    - dritte Bremsleuchte ist Pflicht

    - fest angebaut

    - funktionstüchtig und sichtbar

    - die Bauart, elektr. Schaltung und die Position muss den EU-Vorgaben entsprechen


    An dieser Stele gibt's wohl keine Grauzone.



    Was bleibt, ist die Tatsache, dass durch die Gepäckrolle im Beispiel das dritte Bremslicht verdeckt wird.


    Dazu steht im § 17 (1) StVO

    (1) 1Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. 2Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.


    Daraus ergibt sich eigentlich die Pflicht, eine "Ersatzlampe" zu montieren. Absolut vergleichbar ist an der Stelle der Fahrradträger auf der Hängerkupplung. Im Allgemeinen verdeckt der die Leuchten am PKW, somit hat der Radträger die passenden Lampen integriert. Beim Radträger können wir die Forderung nach "fest installiert" wohl als gegeben ansehen. Aber eine dritte Lampe, die "irgendwie am Gurt rangetütelt" wird.... Sagen wir mal so: Ist im Einzelfall sehr dünnes Eis.




    Urteile zu dieser Thematik werden eher die Ausnahme sein, weil ein guter Anwalt natürlich auch berät, was es für Chancen/Risiken gibt. Ist die dritte Bremsleucht verdeckt, stehen ~50 Euro Bussgeld im Raum. Da werden die anwaltlichen Ambitionen sicherlich nicht sehr hoch sein. Da sind ja schon die Portokosten höher ;)


    Inwieweit das in der Praxis sooooo genau überprüft wird, ist eine andere Frage. Aber ich gebe zu bedenken: Ein dermaßen vollgepackter MX macht neugierig, auch was das zulässige Gesamtgewicht angeht.

    Noch'n Nachtrag

    Wer sich fragt, wo das steht, dass alles, was vorgeschrieben ist, auch funktionieren muss....


    §49a StVZO

    Zitat aus Absatz 1

    .... Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern im Anwendungsbereich der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) müssen hinsichtlich des Anbaus und der Genehmigung lichttechnischer Einrichtungen der Regelung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.


    Damit werden defacto die Vorschriften der EU "automatisch" übernommen. Das ist sinnvoll, weil sonst bei jeder kleinsten Änderung der Zulassungsvorschriften der ganze Gesetzgebungsprozess in D in Gang gesetzt werden müsste.

    Das ist soweit richtig, aber denke daran, die StVZO gilt auch für ältere Fahrzeuge.


    Würdest du jetzt in die StVZO reinschreiben, dass drei Bremsleuchten erforderlich sind, würde das für ALLE Fahrzeuge gelten, also auch für Oldtimer. Daher muss die StVZO in weiten Teilen auch im Kontext mit den EU-Vorschriften gesehen werden und die schreiben nun mal die dritte Leuchte bei Fahrzeugen ab Jan. 98 vor.


    Siehe hier unter Punkt 6.7


    Dabei gilt auch noch der Grundsatz, dass alles was vorgeschrieben ist auch vorhanden sein und funktionieren muss.


    Interessant in dem Zusammenhang ist auch noch §53 (9) StVZO in dem es heißt:

    (9) Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler – ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlussleuchten – dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden.


    Inwieweit jetzt ein Taschen-Befestigungsriemen mit Bremslicht als "beweglich" eingestuft wird, ist wahrscheinlich im Einzelfall zu entscheiden.