Erfahrungen zu Boot-Bag
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Mach' dich mal vom Gedanken frei, dass die ganzen Zulassungsbestimmungen nur für den MX gelten

Im (modernen) Auto gibt's keine Handbremse. Im Auto gibt es eine Feststellbremse, die entweder mit einem Hebel, einem Pedal oder über einen "elektrischen Knopf" betätigt wird.
Handbremse(n) gibt's am Fahrrad und am Motorrad.
Und damit kann die Kombination "3. Bremsleuchte mit Handbremse" durchaus vorkommen. Denke z. B. an die Honda Goldwing Trikes.
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Aber mal eine ganz persönliche Frage

Was nehmt ihr denn da alles mit, dass ihr euch die Vorstufe zu einer Schrankwand auf den MX baut.
Unser Gepäck im Sommerurlaub 2026; 3,5 Wochen durch Nordfrankreich.
Notebook im Hardcase, umfangreiche mft-Fotoausrüstung, 2 Reisetaschen, 1 kleine Tasche mit Wechselklamotten für die Zwischennacht, 2 paar derbe Schuhe, kleine Beutel/Rollsäcke für sonstigen Kram (passen optimal in kleine Lücken).
Obendrauf passen noch zwei dünne Regenjacken.
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Ich bin da bei dir, bin wahrscheinlich vom Moped fahren wenig einpacken gewöhnt.
Wir kamen mit einer 89 Liter Ortlieb Gepäckrolle aus.
Die Boot Bag würde ich mir auch sehr ungerne aufs Auto schnallen.
Aber Geschmäcker und Bedürfnisse sind verschieden
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Nö, so spannend ist die Frage nicht.
Für Fahrzeuge, die ab 1. Jan. 98 ihre Erstzulassung erhielten, ist die dritte Bremsleuchte Pflicht. Das heißt auch, dass die dritte Lampe Teil der Zulassungsbestimmungen ist.
Ist die Lampe kaputt oder durch Ladung vedeckt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
und
Genau das ist das Spannende. Die dritte Bremsleuchte ist für die Zulassung des Pflicht (Richtlinie 76/756/EWG bzw. ECE-Regelung R48)
Aber zb haben Heckträger nur zwei Bremslichter. Das deckt sich dann mit der STVZO § 53 Abs. 2 [Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Absatz 7 der mechanischen Bremse, anzeigen [/quote]
- denn eine Pflicht zur Wiederholung der dritten Bremsleuchte ergibt sich hieraus nicht.
Und schon haben wir zwei unterschiedliche rechtliche Grundlagen - einmal für die Zulassung nach ECE Regelung und einmal für den Betrieb nach STVZO.
Also Lampe defekt besteht ein Mangel am Fahrzeug - Lampe durch Ladung verdeckt dann ist IMHO die Beleuchtung nach STVZO ausreichend.
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Das ist soweit richtig, aber denke daran, die StVZO gilt auch für ältere Fahrzeuge.
Würdest du jetzt in die StVZO reinschreiben, dass drei Bremsleuchten erforderlich sind, würde das für ALLE Fahrzeuge gelten, also auch für Oldtimer. Daher muss die StVZO in weiten Teilen auch im Kontext mit den EU-Vorschriften gesehen werden und die schreiben nun mal die dritte Leuchte bei Fahrzeugen ab Jan. 98 vor.
Dabei gilt auch noch der Grundsatz, dass alles was vorgeschrieben ist auch vorhanden sein und funktionieren muss.
Interessant in dem Zusammenhang ist auch noch §53 (9) StVZO in dem es heißt:
(9) Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler – ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlussleuchten – dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden.
Inwieweit jetzt ein Taschen-Befestigungsriemen mit Bremslicht als "beweglich" eingestuft wird, ist wahrscheinlich im Einzelfall zu entscheiden.
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Noch'n Nachtrag
Wer sich fragt, wo das steht, dass alles, was vorgeschrieben ist, auch funktionieren muss....
Zitat aus Absatz 1
.... Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern im Anwendungsbereich der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) müssen hinsichtlich des Anbaus und der Genehmigung lichttechnischer Einrichtungen der Regelung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Damit werden defacto die Vorschriften der EU "automatisch" übernommen. Das ist sinnvoll, weil sonst bei jeder kleinsten Änderung der Zulassungsvorschriften der ganze Gesetzgebungsprozess in D in Gang gesetzt werden müsste.
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Stimmt, es ist natürlich nicht möglich in Paragraphen Datumsangaben aufzunehmen.
Und ja, das ist alles soweit richtig und sinnvoll.Ändert aber nichts daran, das tatsächlich eine Lücke vorhanden ist und es entsprechend sehr unterschiedliche Auffassungen bzw Aussagen zu dem Thema gibt. Die teilweise in unserer schönen EU sehr unterschiedlich sind.
Z.B. muss die Lichttechnik in unserem Land fest angebracht sein. Somit könnte sogar die zusätzliche Bremslicht an dem Bag nicht regelkonform sein. In den Niederlanden sind zb völlig legal an Booten zb Katamaran-Trailer die Lichtleiste einfach nur angehängt (vielleicht heute nicht mehr). In der BRD darf die immerhin abnehmbar sein.
How ever. Je nach Suchanfrage bekommt man für beide Sichtweisen diverse Quellen. Eine tatsächliche offizielle Feststellung oder gar Urteil habe ich noch nicht gefunden.
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Hört sich vielleicht hart an... aber es ist uninteressant für ein in D zugelassenes Fahrzeug, was in den Vorschriften für NL, I, oder F steht.
Wenn man sich Abs. 1 des § 49 StVZO (s. o.) im Kombination mit dem § 53 StVZO durchliest, kann man für den MX (ND) kurz zusammenfassen:
- dritte Bremsleuchte ist Pflicht
- fest angebaut
- funktionstüchtig und sichtbar
- die Bauart, elektr. Schaltung und die Position muss den EU-Vorgaben entsprechen
An dieser Stele gibt's wohl keine Grauzone.
Was bleibt, ist die Tatsache, dass durch die Gepäckrolle im Beispiel das dritte Bremslicht verdeckt wird.
Dazu steht im § 17 (1) StVO
(1) 1Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. 2Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
Daraus ergibt sich eigentlich die Pflicht, eine "Ersatzlampe" zu montieren. Absolut vergleichbar ist an der Stelle der Fahrradträger auf der Hängerkupplung. Im Allgemeinen verdeckt der die Leuchten am PKW, somit hat der Radträger die passenden Lampen integriert. Beim Radträger können wir die Forderung nach "fest installiert" wohl als gegeben ansehen. Aber eine dritte Lampe, die "irgendwie am Gurt rangetütelt" wird.... Sagen wir mal so: Ist im Einzelfall sehr dünnes Eis.
Urteile zu dieser Thematik werden eher die Ausnahme sein, weil ein guter Anwalt natürlich auch berät, was es für Chancen/Risiken gibt. Ist die dritte Bremsleucht verdeckt, stehen ~50 Euro Bussgeld im Raum. Da werden die anwaltlichen Ambitionen sicherlich nicht sehr hoch sein. Da sind ja schon die Portokosten höher

Inwieweit das in der Praxis sooooo genau überprüft wird, ist eine andere Frage. Aber ich gebe zu bedenken: Ein dermaßen vollgepackter MX macht neugierig, auch was das zulässige Gesamtgewicht angeht.
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Wir werden da nicht zusammen kommen und sollten es dabei belassen. Da bezieht sich etwas auf die Zulassung der Leuchtmittel (§49), anderes (§17) auf den §53 wo wieder nur 2 Bremsleuchten vorgesehen sind (was auch dem § 49a Abs. 9a entspricht)
Deswegen auch mein Hinweis auf andere EU Länder, wo ebenfalls die Zulassung nach EU erfolgen muss und der Betrieb im nationalen Bereich anders sein kann.
Entsprechend unterschiedlich die Ergebnisse. Spaßig auch die KI damit zu beschäftigen ... je nach Prompt kommt Deine Sichtweise (es ist vorgeschrieben) oder meine Sichtweise als Ergebnis.
Schöne Diskussion 🍻
