Erfahrungen zu Boot-Bag

  • Du versteifst dich da zu sehr auf den §53 StVZO mit den beiden Bremslichtern. Aber wie schon erläutert, MUSS das in Kombinantion mit dem 49er gesehen werden.


    Ein Kraftfahrzeug kann in Europa gar nicht zugelassen werden, wenn nicht die EU-Zulassungsbedingungen erfüllt werden. In der EU-Regelung wird ja nicht nur die dritte Bremsleuchte eingefordert. Da sind ganz exakt die Helligkeit, der Abstrahlwinkel, der Leuchtkörper, die Anbauhöhen, die elektrische Schaltung usw. definiert. Das Meiste dieser "Schräubchenkunde" ist ebenfalls nicht in der StVZO geregelt. Warum auch, es wird ja auf die jeweils gültigen EU-Vorschriften verwiesen und dass diese anzuwenden sind.


    Nicht grundlos wird die TÜV-Plakette verweigert, wenn die dritte Leuchte nicht funktioniert. Versuche da mal zu erklären, dass die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung nur zwei Bremslichter fordert.


    Keine Frage, auf den ersten Blick ist das mit dem §53 StVZO und "seinen zwei Bremslichtern" verwirrend. Zumal sich ja selbst sehr interessierte Menschen im Vorschriften-Dschungel der ganzen EU-Bestimmungen komplett verirren können, vorausgesetzt, man findet überhaupt die Vorschriften.


    Du MUSST in dem Fall mit der Gepäckrolle sogar den §17 StVO einfließen lassen, weil dort ja erst das "Verdecken" der vorgeschriebenen Bremslichter genannt wird. Denn im §53 StVZO steht nix darüber, dass die nicht verdeckt sein dürfen. Die müssen nur montiert sein und könnten somit z. B durch einen Gepäckkoffer oder unbeleuchtetem Anhänger verdeckt sein.


    Im Prinzip ist das wirklich simpel. Vorgeschriebene Bremleuchten dürfen nicht verdeckt sein. Und die dritte Bremsleuchte ist zwingend weil vorgeschrieben, denn sonst hätte das Auto überhaupt keine EU-Zulassung.

  • Du versteifst dich da zu sehr auf den §53 StVZO mit den beiden Bremslichtern. Aber wie schon erläutert, MUSS das in Kombinantion mit dem 49er gesehen werden.


    Korrekt ... und wie das so ist, MUSS* der von Dir zitierte 49er auch komplett gelesen werden. Der von Dir zitierte bezieht sich auf die Zulassung (zb e-Kennung). Im weiteren Verlauf verweist der 49er auf den 53er unter genau dem Punkt was im Betrieb nicht verdeckt werden darf. ;)


    Zulassung ist das Eine, Betrieb das Andere.



    * Wörter in Großbuchstaben werden als Anschreien verstanden - was nicht meins ist.


    Somit bin ich jetzt wirklich raus aus der Diskussion.


    Greetings

  • Sorry mit der Großschreibung. Das war natürlich nicht als "Anschreioption" gedacht, sondern als Hervorhebung, weil das wirklich wichtig ist. Schade, solltest du wegen der Großschreibung aussteigen.



    Ich finde beim 49a/53 nix über verdecken. Generell ist es gar nicht so einfach, gegen die Zulassungsordnung "geringfügig" zu verstoßen, weil nur wenige Tatbestände im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog erfasst sind.


    Beim §49a StVZO sind das nur zwei ziemlich allgemein gehaltene Tatbestände unter der Tatbestandsnummer 349130/349136, die mit 5 bzw 20 Euro gelistet sind.

    Beim 53er findet man unter der Tatbestandsnummer 353100 nur einen "wachsweichen Allgemeinverstoß", der mit 15 Euro gelistet ist.

    Nur zur Erinnerung: ~50 Euro sind's beim §17 StVO


    Aber man sollte im Hinterkopf behalten, dass bei Verstößen gegen die Zulassungsordnung u. U. weitere Möglichkeiten im Raum stehen, bis hin zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.


    Kommen wir wieder zur Gepäckrolle, die die Bremsleuchte verdeckt, wäre der theoretische Worstcase neben der Ordnungswidrigkeit:

    Keine Weiterfahrt oder Gepäckrolle vor Ort abbauen. Bin nicht sicher, ob das hilfreich ist ;)


    Bisschen OT: Schon seit Jahren wird darüber debattiert, die StVZO komplett zu streichen. Denn für alle technischen Vorgaben bei Kraftfahrzeugen wird sowieso auf EU-Bestimmungen verwiesen. Dazu muss man sich nur mal den §47 StVZO (Abgase) ansehen. Da blickt "Otto Normalverbraucher" niemals mehr durch. Das ist einfach nur noch eine Aufzählung endloser EU-Vorgaben. Von daher ist es wirklich sinnvoll dieses Gesetz massiv zu entschlacken. Ob sich aber ein Normalsterblicher durch den Wust der EU-Vorschriften kämpfen kann/will, darf bezweifelt werden.

  • Zum OT: Da sind wir uns völlig einig ;) :thumbup:


    Nur zur Vollständigkeit:

    Zitat

    (9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Absatz 2), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4), Nebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Absatz 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen.

  • Von daher ist es wirklich sinnvoll dieses Gesetz massiv zu entschlacken

    Nicht nur dieses aber wenn ich mich im Bundestag so umsehe gibt es dort sehr viele Rechtsverdreher und die sägen sich und ihrer Klientel garantiert nicht den Ast ab auf dem sie sitzen.


    Obwohl es zum Wohle des Volkes längst überfällig wäre. Nur hat so ein Amtseid keinerlei rechtliche Bindung, er ist nur ´ne allzu oft leere Phrase.

  • Nur zur Vollständigkeit:

    Ob du's mir glaubst oder nicht... Ich habe das mindestens 4 mal durchgelesen und nicht registriert. Das nennt man wohl "Tunnelblick" oder "Betriebsblind". Asche auf mein Haupt.



    Freebird, ist natürlich OT, aber glaubst, dass es "besser" wird, wenn das EU-Parlament das regelt? Beispiel: Bleiben wir bei der dritten Bremsleuchte. Hier mal der Text aus der oben verlinkten EU-Vorschrift zur Beleuchtung Punkt 6.7


    6.7.2 Anzahl

    Zwei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2 und eine der Kategorie S3 oder S4 bei allen Fahrzeugklassen.

    6.7.2.1 Ist eine Einrichtung der Kategorie S3 oder S4 angebracht, können zwei zulässige Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2 an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O2, O3 und O4 angebracht sein.

    6.7.2.2 Nur wenn die Fahrzeuglängsmittelebene nicht durch eine feste Aufbauwand geht, sondern ein oder zwei bewegliche Teile des Fahrzeugs (z. B. Türen) voneinander trennt, und wenn nicht genügend Platz für die Anbringung einer einzigen Einrichtung der Kategorie S3 oder S4 in der Längsmittelebene über diesen beweglichen Teilen vorhanden ist,

    dürfen zwei Einrichtungen der Kategorie S3 oder S4 und des Typs „D“ angebracht sein oder

    darf eine Einrichtung der Kategorie S3 oder S4 links oder rechts von der Längsmittelebene angebracht sein oder

    darf ein System voneinander abhängiger Leuchten der der Kategorie S3 oder S4 angebracht sein


    Alles klar? Dagegen sind die Formulierungen der StVZO die reinste Folklore (und selbst da kann man eine Menge überlesen ;) ).

    Kleiner Tipp: Die dritte Bremsleuchte ergibt sich aus dem ersten Satz (die Kategorien S1 - S4 geben die Bauart/Anbringung der Lampen an).


    Ich kann die hier angebrachte Kritik nachvollziehen:

    Dacia-Chefin wettert über EU-Regulierungswahn: Diesen Knopf drücken Dacia-Fahrer als Erstes
    Immer neue Sicherheitsvorgaben aus der EU machen Neuwagen immer teurer. Dacia-Chefin Katrin Adt kritisiert diese Entwicklung und reduziert sie sprichwörtlich…
    www.auto-motor-und-sport.de

  • Das wird dann irgendwann mal darauf hinauslaufen, dass es mehrjährige Studiengänge zum Thema:


    Drittes Bremslicht

    Innenspiegel

    Scheibenwischer....


    gibt.


    Bei "leicht komplexeren Themen" (wie Abgase) werden spezielle physiologische Anforderungen ans Gehirn gestellt:

    Die Coneheads - Trailer, Kritik, Bilder und Infos zum Film
    Das Ehepaar Beldar und Pyrmaat lebt mit seinen Kindern brav in einem ebenso braven Vorort - wie unzählige andere amerikanische Mittelstands-Ehepaare auch. Was…
    www.prisma.de

  • Aber man sollte im Hinterkopf behalten, dass bei Verstößen gegen die Zulassungsordnung u. U. weitere Möglichkeiten im Raum stehen, bis hin zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.


    Kommen wir wieder zur Gepäckrolle, die die Bremsleuchte verdeckt, wäre der theoretische Worstcase neben der Ordnungswidrigkeit:

    Keine Weiterfahrt oder Gepäckrolle vor Ort abbauen. Bin nicht sicher, ob das hilfreich ist ;)

    Könnte die Betriebserlaubnis des Kfz demnach also auch z.B. durch einen Anhänger erlöschen, dessen Beleuchtungseinrichtungen nicht konform mit welcher Regelung auch immer ist? Das scheint mir dann doch weit hergeholt.


    Die Gepäckrolle ist Ladung, nicht Teil des Fahrzeugs.

  • Die Gepäckrolle ist Ladung, nicht Teil des Fahrzeugs.


    warum haben dann die Fahrrad-Heckträger zusätzliche Beleuchtung und Nummernschild? Die Räder, welche die Lichter und Nummer verdecken, sind ja auch "nur Ladung"? ;)

    seit 3/24 ein Kinenbi von 12/22 mit K-Tec Street, 30mm/40mm Spurplatten und Domstreben v+h - Getriebetod bei 4.500km :rolleyes: Tauschgetriebe bei 8.500km :)