Du versteifst dich da zu sehr auf den §53 StVZO mit den beiden Bremslichtern. Aber wie schon erläutert, MUSS das in Kombinantion mit dem 49er gesehen werden.
Ein Kraftfahrzeug kann in Europa gar nicht zugelassen werden, wenn nicht die EU-Zulassungsbedingungen erfüllt werden. In der EU-Regelung wird ja nicht nur die dritte Bremsleuchte eingefordert. Da sind ganz exakt die Helligkeit, der Abstrahlwinkel, der Leuchtkörper, die Anbauhöhen, die elektrische Schaltung usw. definiert. Das Meiste dieser "Schräubchenkunde" ist ebenfalls nicht in der StVZO geregelt. Warum auch, es wird ja auf die jeweils gültigen EU-Vorschriften verwiesen und dass diese anzuwenden sind.
Nicht grundlos wird die TÜV-Plakette verweigert, wenn die dritte Leuchte nicht funktioniert. Versuche da mal zu erklären, dass die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung nur zwei Bremslichter fordert.
Keine Frage, auf den ersten Blick ist das mit dem §53 StVZO und "seinen zwei Bremslichtern" verwirrend. Zumal sich ja selbst sehr interessierte Menschen im Vorschriften-Dschungel der ganzen EU-Bestimmungen komplett verirren können, vorausgesetzt, man findet überhaupt die Vorschriften.
Du MUSST in dem Fall mit der Gepäckrolle sogar den §17 StVO einfließen lassen, weil dort ja erst das "Verdecken" der vorgeschriebenen Bremslichter genannt wird. Denn im §53 StVZO steht nix darüber, dass die nicht verdeckt sein dürfen. Die müssen nur montiert sein und könnten somit z. B durch einen Gepäckkoffer oder unbeleuchtetem Anhänger verdeckt sein.
Im Prinzip ist das wirklich simpel. Vorgeschriebene Bremleuchten dürfen nicht verdeckt sein. Und die dritte Bremsleuchte ist zwingend weil vorgeschrieben, denn sonst hätte das Auto überhaupt keine EU-Zulassung.