Felgen für die große Bremse, u.a. Brembo (30th Anniversary) u.a.

  • Aus EWG 78/549:

    Zitat

    2.1.1 . In dem Teil , der durch die Radialebenen 30 * vor und 50 * hinter der Radmitte gebildet wird ( siehe Abbildung 1 ) , muß die Gesamtbreite ( q ) der Radabdeckungen mindestens ausreichen , um die Breite ( b ) des Reifens unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der Kombination Reifen/Rad , wie sie vom Hersteller und in 5.2 der Bescheinigung gemäß Anhang II angegeben sind , abzudecken . Im Falle von Zwillingsrädern ist die Gesamtbreite ( t ) der beiden Räder zu berücksichtigen .


    2.1.1.1 . Zur Bestimmung der Breiten nach 2.1.1 werden die Aufschriften , die Verzierungen , die Scheuerleisten oder -rippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt .

    Der "Felgenstern" ist mE. nicht Bestandteil des Reifens. Demnach wäre die gezeigte Prüfmethode des Sachverständigen in diesem Fall nicht korrekt.

  • Das betrifft mich dann aber in Deutschland nach wie vor nicht? Habe ja seit kurzem die gleichen Felgen drauf.

    Habs mir nun angesehen und bei EG-Zulassung ist es eindeutig. Da kann der Prüfer gar nicht anders, weil man es ja sogar mit freiem Auge sieht.....


    Die nationalen Genehmigungen haben sich dezidiert auf den Reifen bezogen, nicht auf die komplette Reifen/Felgen-Kombination. Das ist der Knackpunkt...


    ☹️

  • Aus EWG 78/549:

    Der "Felgenstern" ist mE. nicht Bestandteil des Reifens. Demnach wäre die gezeigte Prüfmethode des Sachverständigen in diesem Fall nicht korrekt.

    Na ja, glaube kaum, dass ein Felgenstern unendlich aus dem Radhaus raus stehen darf. ;)

    Wo ist dann die Grenze?

    Ich kenne es von den erfahrenen Prüfern so, dass wenn er von oben herunter schaut und nichts von Reifen oder Felgen zu sehen ist, ist alles ok. ;)

  • Der "Felgenstern" ist mE. nicht Bestandteil des Reifens. Demnach wäre die gezeigte Prüfmethode des Sachverständigen in diesem Fall nicht korrekt.

    Ich lese "Bei EG-Zulassung nach Richtlinie 78/549/EWG muss im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte die komplette Breite der Rad-/Reifenkombination abgedeckt sein. Weder Reifenflanke noch Felgenrand dürfen überstehen."


    Felgenrand ist laut Darstellung ja die Aussenseite der Felge, also für mich auch Stern.. Leider 😭😭😭

  • Ich lese "Bei EG-Zulassung nach Richtlinie 78/549/EWG muss im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte die komplette Breite der Rad-/Reifenkombination abgedeckt sein. Weder Reifenflanke noch Felgenrand dürfen überstehen."

    Das ist aber nicht der originale Text der Richtlinie 78/549/EWG.


    Hier gibt es den OG zum nachlesen (da kommt auch mein Zitat her): https://eur-lex.europa.eu/lega…ALL/?uri=CELEX:31978L0549


    Die 78/549/EWG ist aber aktuell eigentlich gar nicht mehr gültig, allerdings ist der Inhalt in diesem Kontext 1:1 in die ablösenden Richtlinien übergegangen.

  • Das ist aber nicht der originale Text der Richtlinie 78/549/EWG.


    Hier gibt es den OG zum nachlesen (da kommt auch mein Zitat her): https://eur-lex.europa.eu/lega…ALL/?uri=CELEX:31978L0549


    Die 78/549/EWG ist aber aktuell eigentlich gar nicht mehr gültig, allerdings ist der Inhalt in diesem Kontext 1:1 in die ablösenden Richtlinien übergegangen.

    Danke dir für das Originaldokument. Aus der wunderschönen Skizze werde ich aber nicht schlau. Und im Text steht ja wirklich "Breite des Reifens".. Das verwirrt mich jetzt endgültig... Ist "Reifen" der Pneu oder im Gesetzestext quasi das ganze Rad?


    Screenshot_20251030-181505.png

  • Die 78/549/EWG ist aber aktuell eigentlich gar nicht mehr gültig, allerdings ist der Inhalt in diesem Kontext 1:1 in die ablösenden Richtlinien übergegangen

    Hab mir jetzt alles zusammenfassen lassen. Im Research-Mode war Claude so nach 40min damit fertig.

    Für Interessierte im Anhang.


    Anhand dem Ergebnis hat Prüfer wie empfohlen gemessen..

    🥹😭🙈


    EG-Richtlinie 78_549_EWG über Radabdeckungen_ Aktuelle Rechtslage und Auslegung der Felgenabdeckungsanforderungen in Deutschland un.pdf